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SONDERAUSGABE

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts veranlasst uns, Ihnen heute eine Sonderausgabe des Weitblicks zu schicken. Aufgrund des Urteils vom 15.5.2012, das sich mit dem Endalter in Versorgungsordnungen befasst, ergeben sich nicht unerhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. 
 
Wir möchten Ihnen die Orientierung erleichtern und stellen Ihnen in diesem Beitrag kurz dar, welche Auswirkungen das Urteil hat und mit welchen Anforderungen sich Unternehmen in Folge des Urteils zukünftig befassen müssen. Selbstverständlich stehen Ihnen für weitere Fragen Ihre Longialberater zur Seite.






aktuelles      

Aktuelles BAG-Urteil: überraschende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Regelaltersgrenze bei Versorgungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 erstmals mit der Frage beschäftigt, wie eine feste Altersgrenze von 65 in einer Versorgungszusage auszulegen ist, die vor 2008 erteilt wurde. Hintergrund ist, dass zum 01.01.2008 das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz) in Kraft getreten ist und damit die Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Das Gericht prüfte im zugrunde liegenden Fall, ob bei der Versorgungsordnung auf den ausdrücklichen Wortlaut und damit auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen ist oder ob die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint sein könnte. 
 
Überraschenderweise hat sich das BAG nicht der bisher in der Literatur herrschenden Meinung angeschlossen. Diese hatte bislang vertreten, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eben nicht automatisch dazu führe, dass auch in den Versorgungsordnungen entgegen dem Wortlaut auf die Regelaltersgrenze abzustellen ist. Durch das aktuelle Urteil hat das BAG nun der bisherigen Mindermeinung den Vorzug gegeben, so dass die Auslegung der Versorgungszusage in der Regel zu einem „Mitwandern“ der Altersgrenze führt. Die Benennung des 65. Lebensjahres stellt nach Auffassung des BAG eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Das Urteil bezieht sich auf eine reine Leistungszusage, bei der im Falle des Ausscheidens mit unverfallbarer Anwartschaft das sogenannte Quotierungsverfahren anzuwenden ist.
 
Konsequenzen dieses Urteils für die Praxis 
 
Die neue Auslegungsregel des BAG gilt ausschließlich für betriebliche Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2008 erteilt wurden. Nach diesem Datum unterstellt das BAG, dass die Anpassungen zur Regelaltersgrenze den Unternehmen bekannt waren und diese sich bewusst für die in den Versorgungsordnungen zugesagten Altersgrenzen entschieden haben. Bei den betroffenen, in erster Linie leistungsorientierten Zusagen sind die Konsequenzen weitreichend: beispielsweise wäre für die ab 1964 geborenen Arbeitnehmer entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut in der Versorgung nun die Vollendung des 67. Lebensjahres maßgeblich. Damit kann es zu nicht unerheblichen Kürzungen in den betrieblichen Versorgungszusagen kommen. 
 
Auch wenn sich das Urteil nur auf die Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft bezieht, hat es auch Auswirkungen auf die Höhe von Renten, vorgezogenen Renten und auf Ausgleichswerte im Versorgungsausgleich. Ferner ergeben sich Auswirkungen bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen und bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den PSV-Beitrag. 
 
Sofern die Versorgung ein vom Alter 65 abweichendes Endalter vorsieht oder seit 2008 ein Hinweis dokumentiert ist, dass es bei dem vereinbarten Endalter 65 bleiben soll oder aber die Altersgrenze im Rahmen der Einführung der Regelaltersgrenze bereits angepasst wurde, besteht für den Arbeitgeber kein Handlungsbedarf. Anderenfalls hat er nun verschiedene Möglichkeiten auf dieses Urteil zu reagieren. Wichtig ist auf jeden Fall, dass er sich erklärt, damit Auslegungszweifel gerade nicht bestehen und es später zu unliebsamen Überraschungen kommt. 
 

Weiteres Vorgehen 

Zu den Auswirkungen und dem evtl. vorhandenen Handlungsbedarf - sowohl auf der rechtlichen als auch auf der versicherungsmathematischen Seite - werden wir unsere Kunden in den nächsten Wochen kontaktieren. Sollte unmittelbarer Beratungsbedarf bestehen, gehen Sie bitte auf Ihren Ansprechpartner in unserem Hause zu. 


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