ausgabe 01/2014







12. Februar  2014

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recht      

Widerruf einer Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs – BAG-Urteil vom 13.11.2012 – 3 AZR 444/10

Mit seiner vorliegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Begründung an die bisherige BAG-Rechtsprechung zum Widerruf von Versorgungszusagen wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens angeknüpft. Da im zugrunde liegenden Fall noch weitere Feststellungen zu treffen sind, konnte noch nicht abschließend entschieden werden, so dass der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Es gelten aber die folgenden Rechtsgrundsätze:

Der Widerruf einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich ist.

Das BAG erörtert in seinem Urteil unterschiedliche Fallgestaltungen, wann die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen einen Rechtsmissbrauch darstellt.

Das ist zum einen der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Voraussetzung ist hier, dass eine rechtzeitige Entdeckung zu einer fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Anwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers daran gehindert war, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen.

Zum anderen kann die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gut zu machenden schweren Schaden zugefügt hat.

Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens, muss ihm schon ein die Existenz gefährdender Schaden zugefügt worden sein. Es reicht nach Auffassung des BAG allerdings nicht aus, wenn der Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers einen erheblichen Vermögensschaden erleidet. Begründet wird dies mit dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung. Bei einem „nur“ erheblichen Schaden bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.  Gegebenenfalls kann gegenüber den Vergütungsansprüchen aufgerechnet werden, wobei aber die gesetzlichen Grundsätze zum Pfändungsschutz zu beachten sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vollstreckung aus einem Schadensersatztitel von vornherein aussichtslos erscheint. Es kommt hier nicht auf die Vermögenssituation des Arbeitnehmers an, andererseits auch nicht auf die Größe und Finanzkraft des Arbeitgebers.

Fazit:

Die Anforderungen des BAG an einen Widerruf der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers sind nach wie vor sehr hoch. Es muss also schon eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers eingetreten sein. Nur dann ist die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich und kann vom Arbeitgeber widerrufen werden.

Anja Sprick, Rechtsanwältin, Fachbereich Recht | Steuern bei Longial


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