ausgabe 04/2009

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Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung auch bei Direktzusagen mit verpfändeter Rückdeckungsversicherung

Schon immer haben solche Unternehmen die Beitragsverpflichtung zum Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) als ungerecht angesehen, die ihre Versorgungsverpflichtungen bei einem Lebensversicherer kongruent rückgedeckt und diese Versicherung an Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene für den Fall der eigenen Insolvenz verpfändet hatten. Wegen der Kongruenz von Versorgungsverpflichtung und Versicherung ist der Leistungseintritt des PSV faktisch ausgeschlossen, so dass nach Ansicht dieser Unternehmen auch kein Beitrag erforderlich ist.

Angesichts des für 2009 vom PSV gerade veröffentlichten PSV-Beitrags von 14,2 Promille gewinnt die Thematik nicht nur theoretisch, sondern auch finanziell an Bedeutung. Zwar wird der Anstieg des zu zahlenden Beitrags abgemildert, indem der PSV 6,0 Promille über die Jahre 2010 bis 2013 verteilt, aber immerhin wird sich der diesjährige tatsächlich zu zahlende Beitrag i.H.v. 8,2 Promille damit auf das 4,5-fache des Vorjahresbeitrags belaufen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun am 20. Juli 2009 (AZ: 5 BV 08.118) entschieden, dass die Beitragspflichtigkeit zur Insolvenzsicherung auch in diesen Fällen fortbesteht. Nur bei Durchführungswegen, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung einräumen, sehe das Gesetz keine (bei der Pensionskasse und Direktversicherung) bzw. eine reduzierte Beitragspflicht (beim Pensionsfonds) vor.

Die Beitragspflicht erwachse nicht aus dem Risiko, durch eine Insolvenz den Leistungseintritt des PSV zu bewirken. Dies sei durch die verpfändete Rückdeckungsversicherung wirtschaftlich nicht mehr gegeben. Vielmehr erwachse die Beitragspflichtigkeit aus der Solidarität der unmittelbar oder - wie bei der Unterstützungskasse - mittelbar zur Leistung verpflichteten Arbeitgeber. Dies rechtfertige etwaige Einschränkungen der Beitragsgerechtigkeit durch den Gesetzgeber im Einzelfall.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.

Dr. Erich Blum Rechtsanwalt in eigener Kanzlei

Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in 2003 hat Auswirkungen auf die Betriebsrentenberechnung

In unserem letzten Newsletter haben wir bereits aufgrund einer Pressenotiz auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.04.2009 aufmerksam gemacht dessen Entscheidungsgründe nunmehr veröffentlicht wurden.

Das BAG entschied, dass die Berechnung der Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der monatlichen BBG um 500 Euro im Jahr 2003 zu erfolgen hat. Gleichzeitig ist von dieser Rente der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. Dies bezieht sich auf eine Leistungsformel, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) höhere Leistungen als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsieht.

In seiner Begründung führt das BAG an, dass durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG das Versorgungswerk planwidrig unvollständig geworden ist. Die entstandene Regelungslücke schließt das BAG durch Auslegung. Unter Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es zu dem Ergebnis, dass die entstandene Lücke durch Beibehaltung des bis zum Jahre 2002 geltenden Verfahrens zur Ermittlung der BBG zu schließen ist. Nur so sei gewährleistet, dass das angestrebte Versorgungsziel zu verwirklichen sei. Damit ist zukünftig bei der Berechnung der Betriebsrente von der dann geltenden aktuellen monatlichen BBG 500 Euro in Abzug zu bringen.

Allerdings ist durch die Anhebung der BBG für Anwärter, deren Einkommen oberhalb der BBG liegt, ein höherer Einkommensanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbeitragen, infolgedessen sich auch die gesetzliche Rente erhöht. Um diesen Mehrbetrag ist die Betriebsrente zu kürzen. Diese Vorgehensweise gilt nach der Entscheidung des BAG so lange, bis der Erhöhungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Einbußen durch die Anwendung der aktuellen BBG - unter Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung im Jahre 2003 - annähernd kompensiert.

Die Anwartschaften und Renten erhöhen sich damit für Verdiener oberhalb der BBG nicht unwesentlich und die Anrechnung des Erhöhungsbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung führt zu einem Mehr an Verwaltungsaufwand.

Fazit:

Es gilt daher zu überlegen, die Lücke in Versorgungswerken mit der sogenannten "gespaltenen Rentenformel" durch eine ergänzende Vereinbarung zu schließen. Bei der Formulierung eines entsprechenden Nachtags sind wir gerne behilflich. Wenn keine ergänzende Vereinbarung zum Versorgungswerk vorgenommen wird, muss die vom BAG vorgeschlagene Berechnungsweise zugrunde gelegt werden, die zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand beim Arbeitgeber führt.

Jutta Gabor Rechtsanwältin in eigener Kanzlei

Bundesarbeitsgericht: Keine Nichtigkeit der Entgeltumwandlung bei Zillmerung

Die Verrechnung der ersten Versicherungsprämien mit den Abschluss- und Vertriebskosten (Zillmerung) kann dazu führen, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsvertrags der Rückkaufswert hinter der Summe der tatsächlich eingezahlten Beiträge zurückbleibt. Daher wird im Rahmen der über Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung seit einiger Zeit die Zulässigkeit derartiger Tarife diskutiert.

Aufsehen erregte hierbei insbesondere die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München im Frühjahr 2007. Das Gericht ging davon aus, dass der anfänglich geringe Rückkaufswert bei einer vorzeitigen Beendigung gegen das Wertgleichheitsgebot verstoße. Daher sollte die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung unwirksam sein und der Lohnzahlungsanspruch wieder aufleben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun am 15.09.2009 in einem anderen Fall klargestellt, dass die Verwendung (voll-) gezillmerter Tarife keinen Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot darstellt. Somit bleibt die Entgeltumwandlungsvereinbarung wirksam und der Vergütungsanspruch lebt nicht wieder auf.

Ohne konkreten Anlass führte das BAG allerdings aus, dass die Verwendung (voll-) gezillmerter Tarife zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen könnte. Dies hätte einen Aufstockungsanspruch der Versorgungsleistungen zur Folge. Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags die Urteilsgründe noch nicht vorlagen, bleibt zunächst fraglich, wie ein rechtstreues Verhalten des Arbeitgebers als unangemessene Benachteiligung gewertet werden kann.

Fazit:

Erfreulich ist die Bestätigung, dass

  • eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre - wie bei allen Neuverträgen ab Januar 2008 - angemessen sein könnte und
  • eine Entgeltumwandlungsvereinbarung bei einem gezillmerten Tarif grundsätzlich nicht unwirksam ist.

Bernd Wilhelm Rechtsanwalt bei Longial


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