ausgabe 03/2010







18. August 2010

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Einstandspflicht des Arbeitgebers für Pensionskassenzusagen

Derzeit werden aufgrund des starken Anstiegs der PSV-Beiträge wieder Modelle für eine risikoorientierte Beitragsstruktur des Pensionssicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (PSVaG) diskutiert. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 03.03.2010 (Aktenzeichen 8 Sa 187/09) bemerkenswert, das Folgendes für eine Pensionskassenzusage über eine regulierte Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) feststellt:

„Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leistungen herab, so hat der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dem er die Versorgung über diese Pensionskasse versprochen hat, die Minderung auszugleichen.“

Dieses Urteil überrascht nicht wirklich, da es die Intention des BetrAVG berücksichtigt und letztlich den Arbeitgeber auch für die mittelbaren Durchführungswege im Rahmen der Subsidiärhaftung in die Verantwortung nimmt. Der Arbeitgeber hat nach Ansicht des Gerichtes eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, aufgrund derer er verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Leistungen durch die Pensionskasse gemäß deren Regelungen zu beschaffen. Entscheidend ist nun, dass die bei regulierten Pensionskassen üblichen Satzungsbestimmungen über Leistungsherabsetzungen nicht Inhalt des Versorgungsversprechens des Arbeitgebers sind. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus nicht nur für die garantierten Leistungen, sondern auch für die bereits in der Vergangenheit erfolgten Leistungserhöhungen aufgrund von Überschüssen der Pensionskasse einzustehen. Ebenso entfällt nicht die Verpflichtung zur Anpassung von laufenden Renten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Fazit:

Durch das Urteil wird klargestellt, dass der Arbeitgeber im Falle einer Leistungsherabsetzung bei einer regulierten Pensionskasse, die diese zur Vermeidung einer Insolvenz durchführt, die entsprechenden Minderungen der Leistungen beim Arbeitnehmer auszugleichen hat. Damit kann den Arbeitgeber eine Einstandspflicht im Falle der „Insolvenz“ bei regulierten Pensionskassen treffen. Die Absicherung dieser Einstandspflicht gegen die Insolvenz des Arbeitgebers ist derzeit ungeregelt. Die Folgen auf eine mögliche zukünftige Neugestaltung der PSV-Beitragserhebung bleiben abzuwarten.

Dr. Andreas Jurk, Geschäftsführer der Longial 


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