Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bestätigten kürzlich, dass Versorgungssysteme, die der Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein (PSV) unterliegen, auch bei Abschluss von Rückdeckungsversicherungen vollumfänglich sicherungspflichtig sind und keine ermäßigte Beitragsbemessungsgrundlage – wie z.B. bei einer Durchführung über einen Pensionsfonds – herangezogen werden kann.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom Januar 2010 aus, dass nach der Grundsystematik des Betriebsrentengesetzes nur diejenigen Durchführungswege der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen, die den Versorgungsberechtigten unmittelbar einen Anspruch gegen den Arbeitgeber gewähren. Denn hier führt die Arbeitgeberinsolvenz regelmäßig zu einem Ausfall der Versorgungsleistungen. Deshalb unterliegen Direktzusage und Unterstützungskasse der Insolvenzsicherungspflicht. Bei der Direktzusage schuldet der Arbeitgeber unmittelbar die Leistung. Das gleiche gilt für die Unterstützungskasse, weil diese selbst per Gesetz keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen einräumen darf.
Im Umkehrschluss besteht keine Sicherungspflicht in den Durchführungswegen Pensionskasse und (regelmäßig) Direktversicherung, da hier den Versorgungsberechtigten ein eigener Anspruch gegen die Pensionskasse oder das Lebensversicherungsunternehmen zusteht.
Eine Durchbrechung dieses Systems stellt die Einführung des Pensionsfonds im Jahr 2002 dar. Hier steht zwar den Versorgungsberechtigten ein eigener Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds zu. Da aber aufgrund der freieren Kapitalanlagemöglichkeiten des Pensionsfonds eine Insolvenz des Arbeitgebers dazu führen kann, dass dieser an den Pensionsfonds etwaige zur Leistungserbringung erforderliche Nachschüsse nicht mehr erbringen kann, liegt eine vergleichbare Lage wie bei der Direktzusage/Unterstützungskasse vor.
Grundlegende Eigenschaft der rückgedeckten Systeme ist aber, dass die Leistungen aus den Rückdeckungsversicherungen dem Arbeitgeber oder der Unterstützungskasse zustehen und nicht wie beim Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten. Die Rückdeckungsversicherungen sind nur Finanzierungsinstrumente, gewähren aber den Versorgungsberechtigten keine unmittelbaren Ansprüche.
Das Gericht sieht die grundsätzliche Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Sicherungspflicht durch die Einbindung des Pensionsfonds in die Sicherungspflicht bzw. zu einem niedrigeren Beitrag nicht in Frage gestellt.
Fazit:
Solange der Gesetzgeber das Sicherungssystem der Betriebsrenten in Deutschland nicht grundsätzlich neu regelt, besteht wenig Aussicht auf Erfolg, dass rückgedeckte Versorgungssysteme aus der Beitragspflicht ausgenommen werden oder einen reduzierten Beitrag wie im Durchführungsweg Pensionsfonds entrichten können. Erfreulicherweise gibt es jedoch politische Bestrebungen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die Beitragsstruktur risikoorientiert zu gestalten, so dass rückgedeckte Systeme geringere Beiträge abführen müssten. Ob das kürzlich herausgekommene Grünbuch der EU-Kommission zur Alterssicherung hier ebenfalls positive Veränderungen erwarten lässt, bleibt abzuwarten.
Bernd Wilhelm, Rechtsanwalt bei Longial