Bereits zu Beginn des vergangenen Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eingetragene Lebenspartner seit dem 01.01.2005 Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung gleichzustellen sind (Urteil vom 14.1.2009 – 3 AZR 20/07, vgl. Newsletter Longial, 1. Quartal 2009). Zur Begründung wurde angeführt, dass zu diesem Zeitpunkt durch die Einführung des Versorgungsausgleichs in das Lebenspartnerschaftsgesetz und der Regelung der Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner in der gesetzlichen Rentenversicherung eine vergleichbare Rechtslage zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geschaffen wurde.
Nun hat das BAG in zwei weiteren Entscheidungen vom 15.09.2009 (3 AZR 294/09 u. 3 AZR 797/08) zu noch offenen Fragen Stellung genommen. So war noch ungeklärt, ob der Gleichstellungsanspruch ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Hier hat das BAG festgestellt, dass es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist. Grundsätzlich können danach auch eingetragene Lebenspartner von Rentnern und Ausgeschiedenen Ansprüche haben.
Ferner hat das BAG den zeitlichen Umfang der erforderlichen Gleichbehandlung konkretisiert. So hat das oberste Arbeitsgericht deutlich gemacht, dass die durch die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) hergestellte Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern keine Rückwirkung entfaltet. In dem zugrunde liegenden Fall konnte der eingetragene Lebenspartner eines Rentners, der bereits lange vor dem 01.01.2005 eine Altersrente bezog, nach dem Tod des Rentners im Jahr 2006 keine Hinterbliebenenrente beanspruchen. Denn in der Versorgungsordnung war eine Hinterbliebenenversorgung für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehe erst nach der Pensionierung des Mitarbeiters geschlossen wurde. Nach Auffassung des BAG kann sich der hinterbliebene Lebenspartner nicht darauf berufen, dass es ihm und dem Verstorbenen vor Inkrafttreten des LPartG nicht möglich war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen. Denn es oblag dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob und inwieweit er die Möglichkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft schafft und sie der Ehe gleichstellt. Die Gleichstellung ist rechtmäßig erst zum 01.01.2005 hergestellt. Verfassungsrechtliche Bedenken oder einen Verstoß gegen EU-Recht sieht das BAG hierin nicht.
Fazit:
In beiden Entscheidungen wird deutlich, dass grundsätzlich auch Lebenspartner von Rentnern oder Ausgeschiedenen einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben können, auch wenn die Versorgungszusagen nur eine Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten vorsehen. Jedoch kommt eine Gleichstellung für den Zeitraum vor dem 01.01.2005 nicht in Betracht.
Anja Sprick, Rechtsanwältin bei Longial |