16. November 2016

Abfindungsvereinbarung: Kündigung einer Kapitallebensversicherung bei unzulässigen Abfindungsvereinbarung unwirksam

(BGH-Urteil vom 8.6.2016 – IV ZR 346/15)

Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch, den Rückkaufswert seiner Direktversicherung vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist hierfür nicht nur das Abfindungsverbot (§ 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) zu beachten, sondern auch die versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen.


Eine Direktversicherung kann der Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kündigen. Hierfür ist es ausreichend, wenn die Kündigungserklärung dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugegangen ist.

Ausgeschlossen ist die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts aber dann, wenn die Kündigungserklärung dem Versicherer erst nach dem Ausscheiden des versicherten Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zugeht. So hat es der BGH entschieden.

Übertragung beim Ausscheiden des Arbeitnehmers
Wird eine Direktversicherung beim Ausscheiden mit der versicherungsvertraglichen Lösung auf den Arbeitnehmer übertragen, greifen die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG. Sie untersagen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgungszweck der Zusage gefährden können. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Arbeitnehmer seine Versorgungsanwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Diesem Gesetzeszweck dienen die Verfügungsbeschränkungen jedoch nur, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer als neuem Versicherungsnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausgesprochen wird.

Übertragung während des Arbeitsverhältnisses
Will der Arbeitnehmer dagegen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Anwartschaft liquidieren und veranlasst er daher den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, den Versicherungsvertrag zu kündigen, treffen die Parteien des Arbeitsverhältnisses damit eine entsprechende Vereinbarung zur Änderung oder Aufhebung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage.

Solche Vereinbarungen sind allerdings durch § 3 Abs. 1 BetrAVG beschränkt, was Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung der Direktversicherung hat. Verstößt die Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegen das gesetzliche Verbot aus § 3 BetrAVG, ist auch die damit einhergehende Kündigung der Direktversicherung durch den Arbeitgeber unwirksam.

Hinweis: Das LAG Bremen hat entschieden, dass Arbeitnehmer im aktiven Beschäftigungsverhältnis einen Anspruch auf die Kündigung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes haben.

Fazit:

Die Kündigung des Direktversicherungsvertrages ist nur wirksam, wenn die Abfindungszahlung nicht gegen das Abfindungsverbot verstößt.

Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Recht | Steuern, Longial