25. Mai 2016

Achtung beim Hinzuverdienst! SG Mainz-Urteil vom 27.11.2015 – S15 R 389/13

Rentner, die vorzeitige Altersleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, unterliegen sogenannten Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 Sozialgesetzbuch (SGB) VI).

Dazu können auch die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage gehören, wie das SG Mainz (S15 R 389/13) am 27.11.2015 entschied.

Der Sachverhalt
Der Kläger bezog seit dem 01.12.2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente. Daneben ging er einer geringfügigen Beschäftigung nach, aus der er monatlich 400 Euro bezog. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Altersrente als Vollrente lag bis zum 31.12.2012 bei 400 Euro. Zusätzlich erzielte er im Jahr 2011 Einkünfte durch das Betreiben einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro. In steuerlicher Hinsicht handelt es sich also um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.

Im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen sind nach § 34 SGB VI „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit“ zu berücksichtigen. Nach § 15 SGB IV zählt zum „Arbeitseinkommen“ auch der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Über diesen Verweis auf das Einkommensteuerrecht fallen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit als sogenannte Gewinneinkunftsarten unter den Begriff des „Arbeitseinkommens“ im Sinn des § 15 SGB IV.

Insofern werden auch die aus dem Betrieb einer Solaranlage als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt, so dass der Rentner teilweise die ihm von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Leistungen zurückzahlen musste.

Fazit:

Beim Bezug einer vorzeitigen Altersrente sollte man darauf achten, dass nicht nur Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung, sondern zum Beispiel auch solche aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder einem Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

Bernd Wilhelm, LL.M., Leiter Recht | Steuern, Longial