24. Februar 2021

Aktivitäten des Gesetzgebers: Digitale Rentenübersicht und BMF-Entwurf einer Änderung des VAG

Am 11. Februar wurde das Rentenübersichtsgesetz im Bundestag beschlossen, womit die digitale Rentenübersicht vom Gesetzgeber auf den Weg gebracht wurde. Und für Pensionskassen liegt ein Entwurf zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzeses (VAG) vor.

 


1. Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz)

Am 11.2.2021 wurde das Rentenübersichtsgesetz vom Bundestag verabschiedet und am 17.2.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich. Damit ist „digitale Rentenübersicht“ auf den Weg gebracht.

Wie im „Weitblick“ schon mehrfach berichtet, verfolgt die digitale Rentenübersicht das Ziel, den Kenntnisstand der Bürgerinnen und Bürger über ihre jeweilige Altersvorsorge zu verbessern. Die digitale Rentenübersicht gibt insbesondere Auskunft zur Höhe der individuellen Altersvorsorge und soll verlässliche, verständliche und nach Möglichkeit vergleichbare Informationen bereitstellen.

In die digitale Rentenübersicht sollen Leistungen aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge einfließen und online abrufbar sein. Wann die ersten Rentenübersichten abrufbar sind, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Klar ist aber, dass stufenweise vorgegangen wird. Von Beginn an ist die gesetzliche Rentenversicherung an Bord, weitere Versorgungsträger der bAV werden sich nach und nach an die Plattform anbinden können.

Aktuell ist weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer hier etwas zu tun, es gilt abzuwarten.

Michael Hoppstädter, Geschäftsführer, Longial
(Seit 1993 ist er im Bereich der betrieblichen Altersversorgung aktiv. Als Dozent | Referent ist er u.a. für die Campus Institut AG im Studium Betriebswirt bAV (FH), die Deutsche Makler Akademie und weitere mehr tätig)
 

2. BMF – Entwurf einer Änderung des VAG
Verbesserung der Rahmenbedingungen für regulierte Pensionskassen bei Nachschüssen von Arbeitgebern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Formulierungsentwurf zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) herausgegeben, der den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet ist. Dabei geht es um die Ergänzung des VAG bezüglich regulierter Pensionskassen (§ 233 VAG). Regulierte Pensionskassen sind überwiegend Firmen- und Branchenpensionskassen, die nicht freiwillige Mitglieder der Sicherungseinrichtung „Protektor“ sind.

Diesen Pensionskassen soll durch eine Satzungsänderung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet werden, die Rahmenbedingungen für Nachschüsse von Arbeitgebern zu verbessern. 

Bisherige Satzungsregelung
Bisher war es so, dass bei mehreren Arbeitgeberunternehmen in der Pensionskasse meist nicht alle Unternehmen bereit waren, Nachschüsse zu leisten, wenn die Kasse Gefahr lief, Solvabilitätsanforderungen nicht mehr zu erfüllen oder Leistungen kürzen zu müssen. De facto führte dies aufgrund der bisherigen Satzungsregelungen dazu, dass auch diejenigen Unternehmen, die keine Nachschüsse geleistet hatten, dennoch davon profitiert haben, wenn andere Unternehmen den von der Pensionskasse eingeforderten Nachschuss geleistet haben.

Neuregelung ab 1.1.2022
Durch die Neuregelung, die ab dem 1.1.2022 in Kraft treten soll, müssen nun Leistungskürzungen, zu denen die Pensionskasse durch ihre Satzungsregelung berechtigt ist, nur noch die Versicherten hinnehmen, deren Arbeitgeber keinen Nachschuss leisten. Die Arbeitgeber, die Nachschusszahlungen vorgenommen haben, sind dann von den Kürzungen ausgenommen.

Für die betroffenen Arbeitnehmer beziehungsweise Betriebsrentner ändert sich durch die Regelung nichts. Sie erhalten weiterhin ihre Betriebsrente in vollem Umfang. Der Arbeitgeber muss die Leistungskürzung der Pensionskasse ausgleichen.

Es bleibt nun abzuwarten, welche Änderungsvorschläge von der Fachwelt noch gemacht werden und ob diese Eingang in den Entwurf finden werden. Der Weitblick wird berichten.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial
(Sie berät Unternehmen zu allen steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen der bAV, insbesondere zu Auswirkungen bei Betriebsübergängen und Unternehmensverkäufen, der Versorgung von GGF, dem Geltungsbereich des BetrAVG)