01. Dezember 2021

Aktualisiertes BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der bAV vom 12.8.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein bisheriges Schreiben vom 6.12.2017 zur steuerlichen Förderung der bAV aktualisiert.

In Ergänzung zu den Ausführungen im vergangenen Weitblick fassen wir hier weitere wesentliche Änderungen zusammen.

Zum Begriff der bAV 
Zu Anfang des BMF-Schreibens wird der Begriff der bAV erläutert, dazu gehört insbesondere die Absicherung eines biometrischen Risikos als Voraussetzung für das Vorliegen einer Zusage der bAV. Neu aufgenommen wurde in der Randnummer 1 (mit Bezug auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.3.2010 – 3 AZR 594/09), dass die Zusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelten Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst werden und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen werden muss. 

Das BMF-Schreiben vom 6.12.2017 regelte bereits bisher, dass keine bAV vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten eines Arbeitnehmers eigene Versorgungsleistungen zur Absicherung seiner biometrischen Risiken verspricht. Denn hier liegt keine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehegatten vor. Konsequenterweise gilt das nun auch für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie für nicht eheliche Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten (Randnummer 2).

Die Randnummern 3a bis 3d enthalten klarstellende Ergänzungen zum biometrischen Risiko. So ist bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Bei der in den letzten Jahren zunehmend in der Praxis anzutreffenden Grundfähigkeitenversicherung ist grundsätzlich ebenfalls die Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ gegeben. Demgegenüber stellt die Versicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit keine Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ dar und dient folglich nicht einer bAV. 

Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse
Nur unter bestimmten Voraussetzungen gehören Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung nicht zum besteuernden Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 Hs. 1 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), das im neuen Abs. 7 von § 234 VAG Zahlungen des Arbeitgebers zur Sanierung von Teilbeständen von Pensionskassen regelt, wird auch im BMF-Schreiben als lohnsteuerfreie Sonderzahlung aufgenommen (Randnummer 19).

Wiederholte Übertragung von Teilanwartschaften auf einen Pensionsfonds 
Bei einer Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf einen Pensionsfonds kann gemäß § 3 Nr. 66 EStG nur der Beitrag steuerfrei bleiben, der für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet wird (sogenannter „Past Service“). Dagegen sind Zahlungen für zukünftig noch zu erdienende Anwartschaften (sogenannter „Future Service“) ausschließlich im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei. 
Fraglich war bislang, wie teils mehrfache Folge-Übertragungen des dann jeweils durch weitere Dienstzeiten neu aufgebauten Past Service zu behandeln wären. 
Das BMF-Schreiben stellt – wie bereits im Weitblick 3/2021 kurz erläutert – klar, dass es sich zumindest bei einer zweiten Auslagerung der bis zum Rentenbeginn angesammelten Versorgungsanwartschaften nicht um einen steuerschädlichen Gesamtplan handelt (Randnummer 56). Offen bleibt damit aber weiter, ob in der zwischenzeitlichen Folge-Auslagerung ein schädlicher Gesamtplan zu sehen ist.

Nachzahlung von Beiträgen nach einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis
Im Rahmen von § 3 Nr. 63 S. 4 EStG können Beiträge für die Jahre, in denen das Beschäftigungsverhältnis geruht hat, steuerfrei nachgezahlt werden. Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 63 S. 1 und 4 EStG können nunmehr nicht nur in dem Kalenderjahr, das auf das Ende der Ruhensphase folgt, sondern auch in dem Kalenderjahr, in dem die Ruhensphase endet, nebeneinander in Anspruch genommen werden (Randnummer 49). 

Fazit

Die Änderungen im BMF-Schreiben bieten für viele praktische Probleme Lösungen und sind daher überwiegend begrüßenswert. Wie häufig bei solchen Änderungen gibt es allerdings auch hier Schattenseiten, bei denen das BMF die Gelegenheit zur Klarstellung nicht genutzt oder vereinzelt auch neue Unklarheiten geschaffen hat.

Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Recht | Steuern, Longial
(Experte für alle steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen der bAV, insbesondere Versorgung von GGF, Einrichtung und Änderung von Versorgungswerken, Unternehmensfusionen und Betriebsübergängen sowie Verwaltung von Versorgungswerken)