04. Dezember 2019
Aktuelles aus Berlin – Einbezug der Pensionskassen in das PSV-Sicherungssystem und Verbesserungen bei der versicherungsförmigen Lösung geplant
Ferner soll auch die versicherungsvertragliche Lösung als Standardlösung für Direktversicherungen etabliert werden.
Im Kern plant der Referentenentwurf folgende Regelungen:
- Wird ein Arbeitgeber insolvent und kann die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringen, tritt künftig der PSVaG für diese Leistungskürzung ein.
- Dies soll auch für bereits laufende Betriebsrenten sowie bestehende Anwartschaften gelten, jedoch lediglich bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen ab 1.1.2021.
- In der Folge müssen ab 2020 auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG leisten, die Betriebsrenten über Pensionskassen gewähren, für die keine der oben genannten Ausnahmen greift.
- Die Beitragsbemessung orientiert sich in pauschalierender Form an dem neu abzudeckenden Risiko. In den Beitragsjahren 2020 bis 2025 soll eine auf 30 Prozent, danach auf 20 Prozent reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage gelten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schätzt das zusätzliche Beitragsvolumen an den PSVaG dadurch auf ca. 40 bis 60 Mio. EUR jährlich im Zeitraum bis 2025.
In einer der kommenden Weitblick-Ausgaben werden wir Genaueres berichten.
Bernd Wilhelm-Werkle, LL.M., Leiter Geschäftsbereich Beratung, Longial