17. August 2016

Auswirkungen des Niedrigzinses auf steigende Pensionsverpflichtungen: Konsequentes Herangehen erforderlich!

Das Thema „Niedrigzins und Auswirkungen auf die Pensionsverpflichtungen“ wurde in den vergangenen Ausgaben mehrfach thematisiert:

Der Kapitalmarktzins sinkt kontinuierlich – von kurzfristigen Anstiegen abgesehen. In seiner Bugwelle sinkt auch der Rechnungszins für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Im März dieses Jahres hat er eine Änderung des § 253 des Handelsgesetzbuches (HGB) verabschiedet, mit der er den Durchschnittszeitraum für die Ermittlung des Rechnungszinses für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen von sieben auf zehn Jahre verlängert hat.

Man könnte das als eine vorübergehende Verschleierung und ungeeignete Lösung für das strukturelle Problem ansehen. Denn tatsächlich werden die HGB-bilanzierenden Unternehmen zum nächsten Bilanzstichtag eine „Schein-Erleichterung“ erleben. Und die Gefahr ist, dass sie damit das Thema wieder aus dem Fokus verlieren und sich in Sicherheit wähnen.

Falsches Sicherheitsgefühl
Durch die Gesetzesänderung wird der Zins nach unseren Prognosen zum 31.12.2016 bei 4,01 Prozent liegen, gegenüber 3,89 Prozent zum 31.12.2015. Hintergrund: Die oben beschriebene Verlängerung der Durchschnittsbetrachtung von sieben Jahre (Grundlage in 2015) auf zehn Jahre (Grundlage für 2016 und darauffolgende Jahre). Das ist der einzige Grund für die Erhöhung des Rechnungszinses – und nicht etwa gravierende strukturelle Änderungen in der Kapitalmarktpolitik.

Positiv formuliert, bekommen die Unternehmen damit eine kurze Verschnaufpause auf dem Weg des stetig steigenden (für die Gewinn- und Verlustrechnung relevanten) Aufwands für Pensionsverpflichtungen. Doch selbst nach einer Verschnaufpause muss man wieder loslaufen, um das Rennen erfolgreich zu beenden.

Daher dürfen Unternehmen das Thema nicht beiseitelegen, ein konsequentes Herangehen an Lösungen sollte nicht aufgeschoben werden. Denn es wird die Unternehmen spätestens in 2017 wieder einholen: Dann wird der Zins nach unserer heutigen Einschätzung bei ca. 3,6 Prozent liegen, also 0,4 Prozentpunkte weniger. Zur Erinnerung, das ist immerhin ca. dreiviertel der Zinssenkung von 2014 auf 2015, die den Gesetzgeber dann letztlich zur Änderung des § 253 HGB veranlasst hat.

Fazit: 

Konsequente Lösungsansätze sind

  • die Änderung der Versorgungszusagen, zum Beispiel von leistungs- zu beitragsorientierten Zusagen sowie von Renten- zu Kapitalleistungen,
  • die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf externe Versorgungsträger, die neben der Ausfinanzierung der dorthin übertragenen Verpflichtungen auch – zumindest für diesen Teil – vor künftig sinkenden Bewertungszinssätzen immun sind.

Wenn das - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich ist, sollte zumindest über die (Aus-)Finanzierung der Verpflichtungen nachgedacht werden. Dabei darf der Fokus aus unserer Sicht aber nicht nur, wie bei kleinen und mittleren Unternehmen häufig der Fall, auf die Anwartschaftszeiten gelegt werden. Vielmehr müssen die Rentenphasen Eingang in die Kapitalanlagestrategien und –lösungen der Unternehmen finden.

In den folgenden Ausgaben des Weitblick werden wir unsere Vorstellung von „konsequenten Lösungen“ näher beleuchten.

Auf der Longial-Homepage unter <link service rechnungszins hgb>

www.longial.de/service/rechnungszins/hgb/

 finden Sie monatlich aktualisierte Informationen zur Entwicklung des Rechnungszinses nach § 253 HGB.

Michael Hoppstädter, Leiter Consulting, Longial