16. August 2017

Beitragsbezogene Leistungszusage: Umwandlung in eine Versorgungsanwartschaft (BAG-Urteil vom 30.8.2016 – 3 AZR 361/15)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im Rahmen des vorliegenden Urteils mit den Anforderungen an eine beitragsorientierte Leistungszusage auseinandergesetzt. Wesentliche Erkenntnis ist dabei, dass bereits zum Zeitpunkt der Umwandlung des Beitrags in eine Versorgungsanwartschaft feststehen muss, welche Höhe die sich aus den Beiträgen ergebende Leistung im Versorgungsfall mindestens haben muss.

 

Fallbeschreibung

Dem Urteil lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung erteilte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Direktzusage. Die Höhe der Alters- und Invalidenrente richtet sich dabei mindestens nach dem sogenannten garantierten Basisanspruch. Dieser beträgt 0,4 Prozent der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge während der gesamten Betriebszugehörigkeit.

Der garantierte Basisanspruch ist jedoch nicht allein für die Leistungshöhe verantwortlich. Daneben wird eine sogenannte Rückstellung gebildet. Dieser werden 5 Prozent der monatlichen Bezüge zugeführt. Angelegt werden die somit vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge in einem in Luxemburg aufgelegten Fonds.

Am Ende eines Wirtschaftsjahres kommt es zu einem Vergleich. Dabei wird der Stand der Rückstellung mit der Summe der Barwerte des erreichten korrigierten Basisanspruchs zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Summe der Barwerte aus dem ablaufenden Wirtschaftsjahr, verglichen. Ist die Rückstellung höher, werden 10 Prozent des übersteigenden Betrags zunächst einer sogenannten Sicherheitsrücklage zugeführt. Dann werden Rückstellung und Barwerte des korrigierten Basisanspruchs angeglichen. Zwischen 2009 und 2012 hatte sich aufgrund der Angleichung der korrigierte Basisanspruch verringert. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Wert des korrigierten Basisanspruchs aus 2009 ihm zu erhalten sei.

"Veränderung" bedeutet: Anstieg oder Sinken

Das BAG hält die Klage für unbegründet. Das resultiert daraus, dass der Wortlaut der Versorgungszusage, aber auch die Auslegung, den Schluss zuließ, dass der sogenannte korrigierte Basisrentenanspruch sich "verändert". Der Begriff der Veränderung besagt, dass die Ansprüche steigen oder fallen können.

Im Umwandlungszeitpunkt muss Leistungshöhe feststehen

Allerdings kam das BAG im Rahmen dieses Urteils auch zu der Erkenntnis, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen an eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nicht vollständig erfüllt sind. Denn das BAG führt hierzu aus, dass bei einer beitragsorientierten Leistungszusage schon im Umwandlungszeitpunkt die Leistungshöhe feststehen muss. Dies leitet das BAG aus dem Willen des Gesetzgebers ab, der von einem direkten Zusammenhang zwischen Finanzierungsbeitrag und der daraus resultierenden Leistung spricht. Das BAG folgert daraus, dass bei der beitragsorientierten Leistungszusage das Anlagerisiko nicht vollständig auf den Arbeitnehmer übertragen werden soll. Im vorliegenden Fall wird zwar eine Untergrenze gewährt, sodass das Kapitalanlagerisiko nicht vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Diese Untergrenze steht aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den gewährten Beiträgen, sondern orientiert sich an den pensionsfähigen Bezügen und reicht daher dem BAG nicht aus.

Durchführungswege "unter BAFin-Aufsicht"

Ferner führt das BAG aus, dass eine Abhängigkeit von Überschüssen zwar grundsätzlich zulässig ist. Aber dies gilt nur bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen beziehungsweise bei Direktzusagen mit leistungsbestimmenden Rückdeckungsversicherungen.

Fazit:

Bei beitragsorientierten Leistungszusagen muss schon im Umwandlungszeitpunkt die Leistungshöhe feststehen. Etwaige Untergrenzen müssen im Zusammenhang mit der Beitragsleistung stehen. Eine Abhängigkeit der Leistungshöhe von Überschüssen ist in den versicherungsförmigen Durchführungswegen sowie bei Direktzusagen mit leistungsbestimmender Rückdeckungsversicherung zulässig.

Bernd Wilhelm, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Geschäftsbereich Beratung, Longial