23. Mai 2023
Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 von der Anzahl der Kinder abhängig: Was bedeutet das für Arbeitgeber und Zahlstellen?
Neben der Forderung nach mehr Bundesmitteln zur Finanzierung, hat die Länderkammer sich auch mit der geplanten Staffelung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Abhängigkeit von der Kinderzahl befasst. Die notwendige Datenübermittlung an die Zahlstellen von Versorgungsbezügen soll nach Ansicht des Bundesrats über die Träger der Pflegeversicherung erfolgen. Wie das Verfahren genau aussehen soll, ist noch offen. Klar ist jedoch: Für die Zahlstellen folgt aus der Berücksichtigung der Kinderzahl ein hoher Mehraufwand.
Zum 1.7.2023 wird der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent erhöht. Zudem steigt der Zuschlag für Kinderlose von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent und ergibt damit ab Jahresmitte für sie einen Beitragssatz von 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind sollen hingegen entlastet werden. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitrag um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Dies gilt allerdings nur während der Erziehungsphase, also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder. Danach entfällt die Ermäßigung wieder. Der Arbeitgeber-Anteil beträgt konstant 1,7 Prozent.
Die höhere Belastung kinderloser Beitragszahler und gleichzeitige Entlastung von Familien erfolgt in Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022 (Az. 1 BvL 3/18 und weitere), demzufolge der Erziehungsaufwand bei der Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung stärker berücksichtigt werden muss.
Umsetzung mit Hindernissen
Betroffen von der Umsetzung sind Arbeitgeber – für die aktiven Arbeitnehmer – und die Zahlstellen von Versorgungsbezügen im Hinblick auf Betriebsrentner. Zur Erhebung und zum Nachweis der Kinderzahl soll unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 1.7.2023 ein zentrales digitales Verwaltungsverfahren entwickelt werden. Wie das Verfahren genau aussehen soll, ist bis dato noch ungeklärt.
Bisher gibt es für die Erfassung keine zentrale Datenhaltung. In der aktuellen Plenarsitzung hat der Bundesrat nun die Bereitstellung der Daten durch die Träger der Pflegeversicherung empfohlen.
Zahlstellen unter Druck
Die Zeit ist jedoch knapp bemessen. Für die Umsetzung des Referentenentwurfs des PUEG (§ 55 SGB IX-Entwurf) stehen allen Beteiligten nur noch knapp sechs Wochen zur Verfügung. Zwar soll der Bund der Pflegekassen dazu in Kürze mit einem aktualisierten Rundschreiben zur Elterneigenschaft Empfehlungen zu geeigneten Nachweisen geben, das dürfte die zu erwartenden Mehraufwände für Zahlstellen und Arbeitgeber jedoch nicht unmittelbar mindern. Versorgungsträger müssen sich jetzt darauf vorbereiten, dass Betriebsrentner sich laut Gesetzentwurf auch direkt an die Zahlstellen wenden können, um den Kindernachweis zu erbringen und entsprechende Administrationsprozesse aufsetzen. Ebenso ist ein möglicherweise zusätzlicher Personalbedarf zu bedenken. Weiterreichende Belastungen ergeben sich zudem aus der Verpflichtung der Zahlstellen, zu viel bezahlte Beiträge zu erstatten. In diesem Fall hat der Bundesrat eine Verlängerung der Frist vom 31.12.2024 auf den 30.6.2025 zur Rückerstattung vorgeschlagen.
Der Entwurf des PUEG liegt nun der Bundesregierung vor. Sie will in der kommenden Woche abschließend darüber beraten.
Mathias Nolle, Leiter Operations & Services, Longial GmbH