15. November 2018

Berücksichtigung von geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Rentenanpassung (BAG-Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 686/16)

Häufig werde bei Rentenanpassungsprüfungen nur auf die Vergangenheit abgestellt. Das stimmt für den Anpassungsbedarf des Rentners, der sich nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten seit Rentenbeginn richtet. Er ist nur dann zu erfüllen, wenn es die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zulässt.


Prognose der wirtschaftlichen Lage
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Es kommt also darauf an, ob der Arbeitgeber in Zukunft die Rentenanpassung gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wirtschaftlich tragen kann. Als Grundlage für die Prognose dient die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, allerdings nur insoweit, als daraus auch Schlüsse für die künftige wirtschaftliche Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognoseentscheidung muss die wirtschaftliche Entwicklung über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel 3 Jahren betrachtet werden.

Wechselnde wirtschaftliche Lage im Prognosezeitraum
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt in seinem Urteil klar, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens für ein Unterlassen der Betriebsrentenanpassung nicht durchweg unzureichend sein müsse. Selbst wenn für ein einzelnes Jahr eine für eine Anpassung ausreichende wirtschaftliche Lage gezeigt wird, könne eine Rentenanpassung unterbleiben, wenn sich insgesamt betrachtet keine positive Entwicklung abzeichne.

Auswirkung einer geplanten Umstrukturierung auf die Anpassungsprüfung
Im Urteilsfall hatte das Unternehmen Restrukturierungsmaßnahmen geplant und eingeleitet, um seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Das BAG ist der Ansicht, dass ein Erfolg dieser Maßnahmen erst zu berücksichtigen sei, wenn die Verbesserung der Ergebnisse tatsächlich eingetreten ist. Bis dahin können Planungen eine auf Basis der bisherigen Betriebsergebnisse aufgestellte negative Prognose nicht erschüttern, weil der Erfolg der Restrukturierungsmaßnahmen ungewiss sei.

Die Prognose bezieht sich auch nur auf die nächsten 3 Jahre. Ob die Umstrukturierungen bereits in der kurzen Zeitspanne bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung führen, bleibe ungewiss, so das BAG. Die bloße Planung solcher Maßnahmen sei daher für sich genommen nicht geeignet, eine auf der Grundlage der bisherigen Betriebsergebnisse aufgestellte negative Prognose zu erschüttern. Im entschiedenen Fall konnte daher eine Anpassung unterbleiben.

Fazit: 

Langfristig angelegte Planungen führen nicht zu einer abweichenden Bewertung der aktuellen wirtschaftlichen Lage. Arbeitgeber können daher strategische Entscheidungen treffen, um einer schlechten Situation entgegenzusteuern, ohne dass aus der Möglichkeit einer Verbesserung schon die Verpflichtung zur Rentenanpassung folgt.

Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Recht | Steuern, Longial