15. November 2018

Betriebsübergang nach Insolvenzeröffnung: Haftung des Erwerbers (BAG-Beschlüsse vom 16.10.2018 – 3 AZR 139/17 (A) und 3 AZR 878/16 (A))

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in den zugrunde liegenden Fällen zu entscheiden, wie mit Betriebsrentenansprüchen umzugehen ist, die nach einer Insolvenz im Rahmen eines Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen sind.


Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG soll der Erwerber nur für den Teil haften, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurde. Die Teile, die vor der Eröffnung erdient wurden, nehmen an der Verteilung als Insolvenzforderung teil. Unter Umständen haftet der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV).

Die Fälle
Den beiden Klägern sind von ihrer Arbeitgeberin endgehaltsbezogene Versorgungen zugesagt worden. Am 1.3.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet. Im April 2009 wurde der Betrieb im Rahmen eines Betriebsübergangs an die Beklagte veräußert.
Der erste Kläger bezieht seit August 2015 monatliche Renten: Von der Beklagten in Höhe von ca. 145 Euro monatlich, vom PSV in Höhe von ca. 816 Euro monatlich. Der PSV legte gemäß der Veränderungssperre in § 2 Abs. 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG für die Berechnung der Höhe der Leistung das zum Eintritt der Insolvenz maßgebliche Endgehalt zugrunde.
Dieser Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere Leistung. Die Höhe seiner Betriebsrente müsse auf Grundlage seines Endgehalts vor Eintritt des Leistungsfalls berechnet werden, abzüglich des vom PSV geleisteten Anteils.

Für den zweiten Kläger bestand bei Insolvenzeröffnung noch keine unverfallbare Anwartschaft, sodass er keinen Anspruch gegen den PSV besitzt. Er fordert von der Beklagten eine Rente in Höhe des Gehalts vor Eintritt des Leistungsfalls.

Zur Klärung an den EuGH
Das BAG möchte jetzt beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klären, ob seine bisher vertretene Ansicht (noch) mit den EU-Richtlinien übereinstimmt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial