12. März 2025
Bis zu welcher Höhe Betriebsrenten gesichert sind?
Grundsätzlich sind die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Falle einer Unternehmensinsolvenz vor einem Zahlungsausfall geschützt. Das gilt sowohl für aktive Betriebsrenten als auch für die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften aktuell tätiger sowie ehemaliger Beschäftigter. Dies betrifft jedoch nur den gesetzlichen geschützten Anteil der Altersversorgung und nur Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
Der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die gesetzlich unverfallbaren Rentenanwartschaften und laufenden Renten von Arbeitnehmern und Rentnern zu sichern, falls über das Vermögen ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der PSVaG ist an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden und übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben. Derzeit gehören dem Verein über 100.000 Unternehmen an, welchen insgesamt über 14 Millionen Versorgungsberechtigte gegenüberstehen.
Grundsätzlich sichert der PSVaG die betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen-, Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen sowie Zusagen über eine Direktversicherung (§ 7 BetrAVG) ab, sofern hier dem Arbeitnehmer kein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer eingeräumt wurde.
Betriebsrenten in Höhe des Dreifachen der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gesichert
Keine volle Absicherung besteht, falls der Umfang der Pensionszahlungen die geltende Höchsthaftungsgrenze des PSVaG übersteigt: Denn der gesetzliche Insolvenzschutz ist der Höhe nach begrenzt. Die Höchsthaftungsgrenze beträgt nach § 7 Abs. 3 BetrAVG das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
Kein gesetzlicher Insolvenzschutz gilt zudem für Pensionszusagen, die nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Versorgungsberechtigten als unverfallbar hinterlegt sind, sowie für Ansprüche von Arbeitnehmern, die nicht in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, wie Gesellschafter-Geschäftsführer. Hier ist eine privatrechtliche Absicherung sinnvoll, etwa durch Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen oder Investmentdepots. Auch über Treuhandkonstruktionen, sogenannte Contractual Trust Arrangements (CTA), auf die Vermögenswerte übertragen und damit aus dem Unternehmen ausgelagert werden, können geeignete Mittel zur Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen sein, die ansonsten nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegen. Die Höchsthaftungsgrenzen des PSVaG finden Sie auf unserer Website: https://www.longial.de/informationen/rechengroessen/psv-hoechsthaftungsgrenzen
Für individuelle Fragen zur Insolvenzsicherung sprechen Sie uns gerne an!