17. Mai 2017

BMF-Anwendungsschreiben zu FATCA und CRS: bAV-Durchführungswege sind ausgeschlossen

Neben dem mit den USA zur Vermeidung von Steuerhinterziehung abgeschlossenen Abkommen FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act)  erarbeitete die OECD den Standard CRS (Common Reporting Standard) zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung. FATCA beziehungsweise CRS regeln unter anderem die internationale Weitergabe von Informationen über Finanzkonten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in diesem Zusammenhang nunmehr die finale Fassung seines Anwendungsschreibens zum automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen vorgelegt (siehe BMF-Schreiben vom 1.2.2017, IV B 6 – S 1315/13/10021 :044). Es ersetzt das Anwendungsschreiben zum FATCA-Abkommen vom 3.11.2015.

 

Diesbezüglich ist von besonderem Interesse, welche Produkte als Finanzkonto vom CRS-Verfahren und von den Meldepflichten nach FATCA ausdrücklich ausgenommen sind. Diese werden unter Rn. 165 des BMF-Schreibens genannt. Demnach ist im Hinblick auf die bAV festzuhalten, dass alle 5 Durchführungswege (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) vom CRS-Verfahren und von den FATCA- Meldepflichten ausgenommen sind. Dabei ist unerheblich, ob eine entsprechende Zusage auf die bAV rückgedeckt ist oder nicht.

 

Die entsprechende Ausnahme gilt auch bei privater Fortführung einer bAV. Das betrifft Fälle, in denen bAV-Zusagen über Direktversicherungen, Pensionskassen oder über Pensionsfonds infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses auf den Arbeitnehmer übertragen und von diesem „privat“ fortgeführt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Verbindung mit § 1b Abs. 5 BetrAVG).

 

Im Falle von Rückdeckungsversicherungen ist der Versicherer allerdings meldepflichtig, wenn die Versicherungen einen Auslandsbezug haben.

 

Michael Gerhard, Aktuar (DAV), Recht | Steuern, Longial