01. September 2020

BMF-Mitteilung zur Besteuerung von Arbeitgeberleistungen bei Einstandspflicht (Nachricht des BMF vom 19.2.2020 – IV C 5-S 2333/19/10004 :014)

Gemäß Betriebsrentengesetz muss ein Arbeitgeber für die von ihm zugesagten bAV-Leistungen auch dann einstehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Wie Leistungen zu versteuern sind, die infolge dieser Einstandspflicht vom Arbeitgeber gezahlt werden, hat jetzt das BMF geklärt.


Die Versteuerung von Leistungen der bAV
Wie Leistungen der bAV steuerlich zu behandeln sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere ist nach dem gewählten Durchführungsweg zu unterscheiden. Leistungen in den sogenannten nicht-versicherungsförmigen Durchführungswegen (unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskassen) sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern (vergleiche § 19 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dagegen sind für Leistungen, in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds – soweit entsprechend gefördert – die Bestimmungen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG anzuwenden.

Der erzwungene Wechsel des Durchführungsweges ...
Kann eine externe versicherungsförmige Versorgungseinrichtung wie etwa eine Pensionskasse die von ihr im Auftrag des Arbeitgebers in Aussicht gestellten Leistungen nicht mehr vollständig selbst erfüllen, findet die Durchgriffshaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Anwendung. In solchen Fällen erhält ein Leistungsempfänger seine bAV teils von einer externen Versorgungseinrichtung, teils unmittelbar vom Arbeitgeber. Fraglich war in derartigen Fällen bislang, ob die vom Arbeitgeber im Wege der Durchgriffshaftung erzwungene zu zahlende Leistung nach denjenigen Bestimmungen zu versteuern ist, welche bei dem externen Versorgungsträger maßgeblich gewesen wären. Oder ob allein die für unmittelbare Versorgungszusagen geltenden gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich Anwendung finden.

... schlägt auf die steuerliche Behandlung der Leistungen durch
Hierzu hat das BMF mit seiner Mitteilung vom 19.2.2020 – offenbar in Beantwortung einer Einzelanfrage – nunmehr Stellung genommen. Demnach vertritt das BMF die folgende Auffassung: Leistungen, welche ein Arbeitgeber infolge einer Durchgriffshaftung erbringt, sind aus steuerlicher Sicht wie solche Leistungen zu behandeln, die von ihm im Rahmen einer unmittelbaren Versorgungszusage, also ohne Zwischenschaltung eines externen Versorgungsträgers, zugesagt wurden. Maßgeblich sind für Fälle der Durchgriffshaftung somit ebenfalls die Bestimmungen des § 19 EStG. Eine Besteuerung unter der Fiktion, dass die Zahlung weiterhin den Charakter einer von dem externen Versorgungsträger erbrachten Leistung hat, kommt nach Auffassung des BMF nicht in Betracht. 

Das BMF bleibt seiner Linie treu
Die Einschätzung des BMF ist nicht überraschend. So hat das Ministerium bereits in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers auch dann Einkünfte im Sinne von § 19 EStG darstellen, wenn diese der Erfüllung von Anpassungsverpflichtungen bei laufenden Renten dienen, die ein externer Versorgungsträger gewährt (vergleiche Rz. 162 des BMF-Schreibens vom 6.12.2017 (IV C 5 - S 2333/17/10002)).

Fazit

Arbeitgeber, die nach Beauftragung eines externen Versorgungsträgers in die Durchgriffshaftung geraten, haben die auf sie entfallenden Leistungen nach den für unmittelbare Versorgungszusagen geltenden Grundsätzen selbst zu versteuern. Hiermit dürfte ein nicht zu unterschätzender zusätzlicher Verwaltungsaufwand – trotz womöglich nur marginaler Leistungshöhen – verbunden sein. Aus Sicht des Leistungsempfängers hat eine Besteuerung nach § 19 EStG womöglich sogar Vorteile. Selbst wenn die vom externen Versorgungsträger und dem Arbeitgeber zu zahlenden Leistungen dem Grunde nach beide nachgelagert zu besteuern sind, kommen bei Anwendung des § 19 EStG gegebenenfalls höhere Freibeträge zur Geltung.

Michael Gerhard, Aktuar (DAV), Recht | Steuern, Longial