02. Dezember 2020

BU in der bAV: Mehr als nur Altersvorsorge

Der Verlust der Arbeitskraft, egal ob durch Unfall oder Krankheit, zieht in der Regel auch deutliche finanzielle Einbußen nach sich. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schafft hier Abhilfe: Sie zahlt üblicherweise eine monatliche Rente, solange die Berufsunfähigkeit (BU) andauert beziehungsweise der Vertrag läuft.


Unverzichtbare Absicherung
Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen Arbeitnehmern den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Sie hält sie für „unverzichtbar für alle, die von ihrem Einkommen leben. Die Versicherung deckt ein existenzbedrohendes Risiko ab und ist neben der Privathaftpflichtversicherung die wichtigste private Versicherung“. Die BU-Versicherung kann nicht nur privat, sondern auch über die bAV eingerichtet werden. Denn das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht vor, dass eine bAV Leistungen wegen Alters, Invalidität oder Hinterbliebenenversorgung abdecken kann.

BU = Invalidität?
Ist eine Berufsunfähigkeit nun mit einer Invalidität gleichzusetzen? Nicht zwingend. Im Betriebsrentengesetz gibt es keine feste Definition von Invalidität. Deshalb kann zunächst der Arbeitgeber für sich festlegen, was er unter einer Invalidität verstehen möchte. Neben dem Arbeitsrecht ist aber auch noch das Steuer- und Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen, denn sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer muss sichergestellt sein, dass die Beiträge zur bAV steuer- und sozialversicherungsrechtlich gefördert werden. Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 1.8.2006 festgelegt, dass bei einer Absicherung des Invaliditätsrisikos über eine selbstständige BU-Versicherung im Rahmen einer Direktversicherung die Beiträge nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich gefördert werden. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung verweist bei der Behandlung von Direktversicherungsverträgen auf § 3 Nr. 63 EStG. Die Beiträge sind also nicht sozialversicherungspflichtig, analog zu einer normalen Direktversicherung.

Was so umständlich formuliert ist, bedeutet im Klartext: Die Beiträge zu einer selbstständigen BU-Versicherung in Form einer Direktversicherung sind steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der Beiträge, wenn die BU-Direktversicherung durch Entgeltumwandlung finanziert wird.

Steuerliche Förderung: Aufgepasst bei Nebenleistungen
Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Förderung der BU-Versicherung liegt die Tücke aber im Detail: Eine Versicherung, die bereits bei Arbeitsunfähigkeit leistet, erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht. Ebenso wenig Kapitalleistungen, die bei BU-Eintritt gezahlt werden, Reha- und Wiedereingliederungshilfen, zusätzliche Leistungen bei schweren Krankheiten oder Pflegegelder. Eine sogenannte Grundfähigkeitenversicherung gilt aber als Invaliditätsleistung und erfüllt die Voraussetzungen damit durchaus, so die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 19.2.2019 (IV C 5 - S 2333/18/10005).

Mitnahme bei versicherungsvertraglicher Lösung
Damit die BU-Direktversicherung bei einem Wechsel des Arbeitgebers unproblematisch im Rahmen der sogenannten versicherungsvertraglichen Lösung mitgegeben werden kann, ist es erforderlich, dass alle Überschüsse ab Vertragsbeginn zur Leistungserhöhung verwendet werden. Die in privaten BU-Versicherungen häufig genutzte Variante, das die Überschüsse direkt vom Zahlbeitrag abgezogen werden, darf für die bAV daher auf gar keinen Fall genutzt werden. Es bestehen ansonsten hohe Nachzahlungsrisiken für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer berufsunfähig wird – auch wenn er gar nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist.

Weitere Vorteile
Für den Abschluss einer BU-Versicherung im Rahmen der bAV spricht aber noch mehr. So kann ein Abschluss häufig im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages vorgenommen werden. Das ist möglich, wenn mindestens 10 Personen im Unternehmen zum Vertrag angemeldet werden. Der Vorteil eines Gruppenversicherungsvertrages ist ein rabattierter Beitrag. Darüber hinaus kann die Gesundheitsprüfung im Gruppenvertrag meist vereinfacht werden. In großen Gruppen kann die Risikoprüfung unter Umständen sogar entfallen, hier ist gegebenenfalls nur eine sogenannte Dienstobliegenheitserklärung erforderlich, bei der der Arbeitgeber bestätigt, dass der Arbeitnehmer aktuell arbeitsfähig und in den letzten Monaten nicht länger als 6 Wochen krankheitsbedingt ausgefallen ist.

Fazit

Eine BU-Versicherung im Rahmen der Direktversicherung hat viele Vorteile, die dazu führen, dass mit geringerem finanziellen Aufwand als bei einer privaten BU-Versicherung ein adäquater Versicherungsschutz eingerichtet werden kann. Und die möglicherweise vereinfachte Gesundheitsprüfung kann selbst bei Vorerkrankungen dazu führen, dass man den Versicherungsschutz dennoch erhält.

i Was ist zu tun?

Unternehmen können sich mit einer BU im Rahmen einer bAV als attraktiver Arbeitgeber präsentieren, dem das Wohl seiner Arbeitnehmer wichtig ist. Die Einrichtung eines Gruppenversicherungsvertrages mit einem Versicherer über eine aus Entgeltumwandlung finanzierte BU-Direktversicherung führt zu
  • günstigeren Beiträgen,
  • steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Förderung,
  • einer unter Umständen vereinfachten Gesundheitsprüfung.
Und dabei entstehen keine Zusatzkosten für den Arbeitgeber – denn der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des Beitrages wird durch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge aus der Entgeltumwandlung mehr als kompensiert.
Weitere Infos unter: weitblick@longial.de
Michael Hoppstädter, Geschäftsführer, Longial