17. August 2016

Dürfen Minijobber generell von der bAV ausgeschlossen werden?

(LAG München-Urteil vom 13.01.2016 – 10 Sa 544/15) Mit Urteil vom 13.01.2016 hat das Landesarbeitsgericht München entschieden, dass eine Versorgungsordnung, die geringfügig Beschäftigte generell von der Teilnahme an der bAV ausschließt, gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt.

Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?
Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches IV liegt vor, wenn

  1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
  2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 450 Euro im Monat, dann liegt keine geringfügige Beschäftigung vor.

Was regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz?
Hiernach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer – es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gelten nach dem Gesetz auch geringfügig Beschäftigte.

Begründung des LAG München: Ausschluss aus der bAV nicht möglich
Im zugrunde liegenden Fall ist die unterschiedliche Behandlung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, sachlich nicht gerechtfertigt. Das Gericht verweist dabei auch auf die herrschende juristische Fachliteratur, die ab dem 01.04.1999 eine solche Differenzierung nicht mehr für möglich hält. Zu diesem Zeitpunkt wurde vom Gesetzgeber eingeführt, dass der Arbeitgeber pauschal Sozialversicherungsbeiträge zu tragen und abzuführen hat, der Arbeitnehmer sich aber auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann. Damit wurde geringfügig Beschäftigten grundsätzlich ein Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Altersversorgung eröffnet. Es schadet auch nicht, wenn sie sich befreien lassen. Das Versorgungsbedürfnis ist auf jeden Fall vorhanden.

Zudem handelt es sich bei der bAV um einen Entgeltbestandteil. Soweit eine Differenzierung nach dem Ausmaß der Beschäftigung erfolgt, ist dies zulässig. Es ist jedoch nicht möglich, geringfügig Beschäftigte generell von der bAV auszunehmen.

Das Gericht hat als sachliche Rechtfertigung auch kein Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Arbeitgebers und dem Ertrag für die Arbeitnehmerin gesehen. Es müsse schon ein krasses Missverhältnis bestehen und die Versorgungsordnung müsse einen solchen Wegfall vorsehen. Bei unterstellter Lebenserwartung von über 80 Jahren sei jedoch der Ertrag für die Arbeitnehmerin auf jeden Fall höher als die Kosten für den Arbeitgeber.

Fazit: 

Da gegen das Urteil Revision eingelegt ist, bleibt abzuwarten, wie das BAG den Fall beurteilt. Es dürfte aber wohl nicht mehr möglich sein, geringfügig Beschäftigte generell von der bAV auszunehmen.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial