15. Februar 2017

Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins für Subsidiäransprüche gegen einen insolventen Arbeitgeber

(LAG Köln-Urteil vom 2.10.2015 – 10 Sa 4/15)

 

Reicht das Vermögen einer Pensionskasse nicht aus, um die Versorgungszusagen vollständig zu erfüllen, so kann die Pensionskasse satzungsgemäß ihre Leistungen herabsetzen.

Der Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt, ist dann verpflichtet, dem Rentner den Fehlbetrag zu ersetzen. Dies ergibt sich aus der sogenannten Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)). Demnach steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Wird ein Arbeitgeber insolvent und zahlt daher die Leistungen aus seiner Direktzusage nicht, so greift die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG). Dieser erhält von den Arbeitgebern, die Versorgungszusagen erteilen, in Abhängigkeit vom gewählten Durchführungsweg Beiträge für diese Insolvenzsicherung (§ 10 BetrAVG). Für Zusagen über Pensionskassen – regelmäßig auch bei Direktversicherungszusagen – werden keine Beiträge fällig.

Insolvenz des Arbeitgebers mit Pensionskassenversorgung
Vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) klagte ein Rentner gegen den PSVaG. Dem Rentner war eine Pensionskassenrente zugesagt worden. Die Pensionskasse hatte sie herabgesetzt. Daraufhin hatte der Rentner seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung des Fehlbetrages verklagt und Recht bekommen. Der Arbeitgeber wurde kurz nach der gerichtlichen Entscheidung insolvent, sodass der Rentner sich mit seinem Anspruch an den PSVaG wandte. Der PSVaG war der Meinung, er müsse für die Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse nicht einstehen. Die Auffüllverpflichtung des Arbeitgebers sei ein reiner Ersatz für die Pensionskassenrente – der einzige Durchführungsweg, für den der PSVaG grundsätzlich nicht haftet (§ 7 Abs. 1 BetrAVG).

Dieser Ansicht folgte das LAG nicht. Es stellt nämlich eine eigene Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers aus der Subsidiärhaftung fest, aus der dann mittelbar die Eintrittspflicht des PSVaG folge. Bei einer Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse und der Vornahme des Ausgleichs durch die Auffüllverpflichtung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG wird der gewählte Durchführungsweg – mittelbare Versorgung über eine Pensionskasse – wieder verlassen. Das heißt, es ist nicht auf die Verhältnisse bei der Pensionskasse abzustellen, sondern auf die Verhältnisse beim Arbeitgeber und dessen Insolvenz. Daher stehen die Regelungen in § 7 BetrAVG, die bei der Pensionskassenrente keine Haftung des PSVaG vorsehen, der Eintrittspflicht im vorliegenden Fall nicht entgegen, in dem es um die Erfüllung der Auffüllverpflichtung durch den Arbeitgeber selber und dessen Insolvenz geht.

Dies gilt, obwohl der PSVaG für dieses Risiko keine Beiträge erheben kann. Die Leistungspflicht des PSVaG ist unabhängig von der Beitragszahlung: Weder kann eine Beitragszahlung eine gesetzlich nicht bestehende Haftung begründen noch hebt eine Nichtzahlung den Insolvenzschutz auf.

Fazit: 

Der PSVaG schützt auch die Versorgungsansprüche von Rentnern, deren Pensionskassenrente herabgesetzt wurde und deren ehemalige Arbeitgeber aufgrund einer Insolvenz den Anspruch auf Auffüllung der herabgesetzten Rente nicht erfüllen.

Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Recht | Steuern Longial