19. Februar 2020

Freibetrag in der GKV auf bAV-Leistungen lässt noch auf sich warten - Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 20.12.2019

Für das seit 1.1.2020 geltende „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ hat der GKV-Spitzenverband am 20.12.2019 ein Rundschreiben zu den Auswirkungen und zur Umsetzung des Gesetzes herausgegeben.


Was regelt nochmal das Gesetz?
Wie in Weitblick 4/19 berichtet, gilt ab Januar 2020 bei pflichtversicherten Mitgliedern ein neu eingeführter Freibetrag für Betriebsrenten, auf den keine Beiträge zur Krankenversicherung (inklusive Zusatzbeitrag) zu zahlen sind. Der Freibetrag verändert sich jährlich, er wächst Jahr für Jahr mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Im Jahr 2020 beträgt er 159,25 Euro im Monat und reduziert damit den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (inklusive Zusatzbeitragssatz) im Rentenalter.

Was besagt das Rundschreiben des Spitzenverbandes?
Das GKV-Rundschreiben „Einführung eines beitragsrechtlichen Freibetrages in der GKV auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab 1. Januar 2020“ erklärt die gesetzliche Neuregelung anhand von verschiedenen Beispielen. Es stellt klar, dass zu den Renten der bAV ebenso die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (einschließlich der kirchlichen Altersversorgung) sowie die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung gehören. Aber auch bei Leistungen der bAV aus dem Ausland sowie bei Kapitalzahlungen findet der Freibetrag Berücksichtigung.

Allerdings wird die neue Regelung nicht auf die Pflegeversicherung übertragen. Damit sind bei Betriebsrenten abweichend von dem sonst üblicherweise geltenden Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ regelmäßig unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Weiterhin wird betont, dass die Beitragsentlastung auf versicherungspflichtige Mitglieder begrenzt ist. Schließlich werden auch Beispiele zu den Auswirkungen bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze sowie zu weiteren Sonderfällen aufgezeigt.

Wie geht´s weiter? Wann kommt die Entlastung bei den Rentnern an?
Mit der gesetzlichen Neuregelung gehen neue Meldepflichten für die sogenannten Zahlstellen einher. Zahlstellen sind in diesem Fall alle Arbeitgeber und Versorgungsträger die Betriebsrenten auszahlen. Konsequenz: Das Zahlstellen-Meldeverfahren muss sowohl auf Seite der Krankenkassen als auch auf Seite der Zahlstellen angepasst werden. Es ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Anpassungen der jeweiligen IT-Umgebungen einige Vorlaufzeit in Anspruch nehmen werden. Die neuen technischen Voraussetzungen für die Meldung von Einfachbezügen – das betrifft diejenigen, die nur eine Betriebsrente beziehen – sollen nach Aussage des GKV-Spitzenverbands aber zeitnah umgesetzt und von den Zahlstellen kurzfristig angewendet werden können.  

Fazit

Die entsprechenden Systemanpassungen bei den Mehrfachbezügen von bAV-Leistungen werden voraussichtlich erst Anfang 2021 abgeschlossen sein. Hier muss sichergestellt werden, dass der Freibetrag nicht mehrfach abgezogen wird. In jedem Fall wird alles auf den 1.1.2020 zurückgerechnet, sodass den Rentnern kein Schaden entsteht. Erste Gespräche zwischen dem Spitzenverband und den Vertretern der Zahlstellen fanden Ende Januar statt.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial