16. November 2016

GGF: Abtretung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn

(FG Niedersachsen-Urteil vom 10.3.2016 – 12 K 70/14)

Bei einer bestehenden Direktzusage wird die hierfür abgeschlossene Rückdeckungsversicherung vereinzelt an den Versorgungsberechtigten abgetreten.


Die Motive hierfür sind unterschiedlich: Häufig wird damit eine Insolvenzsicherung bezweckt, mitunter aber auch eine Abkürzung des Zahlungsweges, indem der Versorgungsberechtigte die abgetretenen Ansprüche direkt vom Versicherer in Anspruch nehmen kann.

Eigener Leistungsanspruch des Begünstigten ist zu versteuernder Vermögenswert
In dem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall wurde einer Versorgungsberechtigten die Rückdeckungsversicherung im Rahmen eines Verkaufs ihrer Gesellschaftsanteile abgetreten. Aus der Rückdeckungsversicherung wurden bereits Renten gezahlt. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkannten in der Abtretung einen lohnsteuerlichen Zufluss. Durch die Abtretung wird ein eigener Leistungsanspruch des Begünstigen begründet, der einen zu versteuernden Vermögenswert darstellt. Das gilt nicht nur in der Anwartschafts-, sondern auch in der Leistungsphase der Versicherung. Der Bundesfinanzhof hat daher bereits früher entschieden, dass die Abtretung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung, die eine GmbH zur Absicherung einer Versorgungszusage zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abgeschlossen hat, regelmäßig eine Lohnzuwendung an den GesellschafterGeschäftsführer beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger beinhaltet (BFH-Urteil vom 9.10.2002 – VI R 112/99).

Eine aufschiebend bedingte Abtretung des Rückdeckungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten, beispielsweise bei Insolvenz des Unternehmens, wird jedoch erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Daher ordnen die Einkommensteuerrichtlinien an, dass der steuerliche Zufluss erst mit erfüllter Bedingung eintritt. (Einkommensteuerrichtlinie (EStR) 2012 R 6a Abs. 23).

Zum Zweck der Insolvenzsicherung kann anstelle der Abtretung auch die Rückdeckungsversicherung verpfändet werden.

Fazit:

Bei der Abtretung von Rückdeckungsversicherungen ist Vorsicht geboten, um einen lohnsteuerlichen Zufluss zu verhindern.
 
Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Recht | Steuern, Longial