16. August 2017

GGF: Entgeltumwandlung auch ohne Probezeit ist keine verdeckte Gewinnausschüttung (FG Thüringen-Urteil vom 25.6.2015 – 1 K 136/15; zur Revision beim BFH – I R 89/15)

Das Finanzgericht (FG) Thüringen hatte über die steuerliche Behandlung einer Entgeltumwandlung zu entscheiden. Eine GmbH vereinbarte mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), dass Beiträge an eine Unterstützungskasse durch eine Entgeltumwandlung aus dem bisher zugesagten Grundgehalt erbracht werden. Das Finanzamt sah in dieser Änderung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), da der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits 58 Jahre alt war und damit der Erdienungszeitraum kürzer als 10 Jahre.

Keine vGA ohne Vermögensminderung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei der Prüfung, ob eine Vermögensminderung als Voraussetzung einer vGA eingetreten ist, eine geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Danach ist anhand des einzelnen Geschäftsvorfalls zu prüfen, ob dieser eine Vermögensminderung veranlasst hat. Allerdings ist eine Vermögensminderung dann nicht anzunehmen, wenn ein Vorteilsausgleich vorliegt, der das nachteilige Geschäft kompensiert.

Rechtsgeschäfte, bei denen sich Gesellschafter und Gesellschaft Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen einräumen, die sich sowohl ergebniserhöhend als auch ergebnismindernd auswirken, sind nur in Höhe des verbleibenden Saldos als vGA zu berücksichtigen. Bei Geschäftsvorfällen, die wirtschaftlich als einheitliches Geschäft anzusehen sind, kommt die Annahme einer vGA grundsätzlich nicht in Betracht, weil die gegenseitigen Vorteile zu saldieren sind.

Im vorliegenden Fall wurde im Zuge der Gehaltsumwandlung der Gehaltsauszahlungsanspruch um einen Betrag in der Höhe reduziert, wie ihn die Gesellschaft als Beitrag an die Unterstützungskasse abführte. Diese Ersparnis ist bei der Berechnung der Vermögensminderung zu berücksichtigen. Die Verpflichtung und die Entlastung stehen in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang und gleichen sich aus. Das steuerliche Ergebnis des vorgenommenen Rechtsgeschäfts hat sich daher nach Ansicht des FG nicht auf den Unterschiedsbetrag ausgewirkt.

Verzicht auf Erdienbarkeit bei Gehaltsumwandlung

Das FG wendet sich explizit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung (OFD Niedersachsen vom 15.8.2014 - S 2742 - 259 - St 241; DStR 2014, S. 2078), dass bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage für den beherrschenden GGF eine Erdienbarkeitsfrist von mindestens zehn Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem Eintritt des Versorgungsfalls erforderlich sei. Denn bei einer Gehaltsumwandlung fehle es an der Grundvoraussetzung einer vGA, nämlich der Vermögensminderung, weil der Gesellschaft kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Es sei ausschließlich der GGF, der im Rahmen der Entgeltumwandlung auf die Auszahlung eines ihm zustehenden Entgeltanspruchs verzichtet und den umgewandelten Teil stattdessen zum Aufbau einer Altersversorgung einsetzt.

Diese Annahme gilt nach Ansicht des FG zumindest dann, wenn es sich - wie in dem vorliegenden Fall - tatsächlich um eine echte Gehaltsumwandlung und nicht um eine Schein-Umwandlung handelt (Anhebung des Aktivgehalts und anschließend Umwandlung in eine Pensionszusage).

Das FG hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen, sie wurde beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 89/15 eingelegt.

Fazit:

Die Argumentation des FG hinsichtlich der vGA ist nachvollziehbar. Bei einer Entgeltumwandlung sprechen auch im Vergleich zur Arbeitnehmerversorgung gute Gründe dafür, auf die Erfüllung der Erdienbarkeitsvoraussetzungen zu verzichten. Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Recht | Steuern, Longial