15. Februar 2017

GGF-Versorgung: Ablösezahlungen im Rahmen einer Schuldübernahme stellen keinen Zufluss von Arbeitslohn dar

(BFH-Urteil vom 18. 8.2016 – VI R 18/13)

 

Der Kläger in diesem Fall war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) der A-GmbH und hatte eine Versorgungszusage in Höhe von 50 Prozent seiner letzten Vergütung. Die zur Finanzierung abgeschlossene Lebensversicherung war im Streitjahr ausgezahlt und getrennt vom Betriebsvermögen der A-GmbH angelegt worden.


Der Fall:
Der Kläger war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) der A-GmbH und hatte eine Versorgungszusage in Höhe von 50 Prozent seiner letzten Vergütung. Die zur Finanzierung abgeschlossene Lebensversicherung war im Streitjahr ausgezahlt und getrennt vom Betriebsvermögen der A-GmbH angelegt worden. Vor dem Hintergrund eines Verkaufs der A-GmbH gründete der GGF die B-GmbH, deren alleiniger GGF er war. Deren Zweck bestand ausschließlich in der Verwaltung des Kapitals und in der Erfüllung der Versorgungszusage. Dann verkaufte er seine Anteile an der A-GmbH, wobei die Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH überging. Das beklagte Finanzamt wertete die Vorgänge als Einnahmen des Klägers.

Wann liegt Zufluss von Arbeitslohn vor?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nochmals klargestellt, dass ein Zufluss grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben ist. Das heißt, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt beziehungsweise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft. Nach diesen Grundsätzen hat weder die dem GGF erteilte Versorgungszusage noch die von der A-GmbH geleistete Ablöse für die Schuldübernahme an die B-GmbH zu einem Zufluss beim GGF geführt. Vor Eintritt des Versorgungsfalles löst die Zusage keinen Lohnzufluss aus.

Auch Schuldübernahme außerhalb des Betriebsrentengesetzes wirksam
Durch die Zahlung der Ablöse erfüllte die A-GmbH keinen Anspruch des GGF, sondern einen solchen der B-GmbH aus dem Schuldübernahmevertrag. Die bloße Schuldübernahme führt indes zu einem Schuldnerwechsel und bewirkt noch keinen Zufluss beim Pensionsberechtigten. Sie ändert weder etwas an dem Charakter der Zusage noch an deren Inhalt. Hier kommt zwar aufgrund der beherrschenden Stellung des GGF die Übernahme nicht nach dem Betriebsrentengesetz in Betracht. Der BFH betont aber ausdrücklich die Wirksamkeit der befreienden Schuldübernahme auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 415 BGB). Weiter stellt er klar, dass es auch unerheblich ist, ob die B-GmbH neue Arbeitgeberin des GGF geworden ist. Denn nach der vertraglichen Grundlage erwarb der GGF gegen die B-GmbH lediglich einen Anspruch auf die Zahlung der Pension, die auf der ihm, schon durch die A-GmbH erteilten, Zusage basierte.

Ferner hatte der GGF auch keine eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Ablösungsbetrag. Im Streitfall schuldete die B-GmbH dem GGF zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den von der A-GmbH erhaltenen Ablösungsbetrag, sondern sie schuldete ihm lediglich die (laufenden) Pensionszahlungen.

Fazit: 

Mit seinem Urteil hat der BFH unter lohnsteuerlichen Aspekten entschieden, dass es möglich ist, im Rahmen eines Unternehmensverkaufes die Versorgungszusage eines beherrschenden GGFs auf eine eigens mit der Verwaltung des Kapitals und der Erfüllung der Versorgungszusage gegründete GmbH zu übertragen.

Vorsicht ist allerdings bei der Umgestaltung der Versorgung geboten, die möglicherweise eine verdeckte Einlage zur Folge haben kann. Vorliegend ist die Sache wegen Prüfung dieser Frage an das Finanzgericht Düsseldorf (7 K 609/12 E) zurück verwiesen worden.

Anja Sprick,  Justiziarin, Recht | Steuern, Longial