16. November 2016

Hinweise zum Jahresabschluss 2016

Der bevorstehende Jahresabschluss bringt für Unternehmen mit unmittelbaren Versorgungszusagen eine Reihe von Entwicklungen und Neuerungen mit sich.


Überblick über die wichtigsten Themen
In 2016 hat der Gesetzgeber den § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) zur Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen angepasst. Wir hatten im Laufe des Jahres bereits berichtet (Überblick, Detailfragen). Wesentliche Neuerung ist die Umstellung des Rechnungszinses in der Bewertung von einem siebenjährigen auf einen zehnjährigen Durchschnitt. Dadurch kommt es im Geschäftsjahr 2016 zu einem Anstieg des Rechnungszinses von 3,89 Prozent am 31.12.2015 auf voraussichtlich 4,01 Prozent am 31.12.2016 (Stand: Oktober 2016). Dies führt im Jahresabschluss zu einer leichten Entlastung bei den Pensionsverpflichtungen. Unternehmen, die die Ansammlungsbeträge aus der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2010 noch nicht vollständig erfasst haben, können überlegen, ob sie die Entlastung für eine beschleunigte Erfassung nutzen. Weitere Neuerung der Gesetzesreform ist die Pflicht zu einer Vergleichsbewertung mit sieben- und zehnjährigem Durchschnittszins. Der Unterschiedsbetrag ist als Risiko im Bilanzanhang anzugeben, Kapitalgesellschaften haben außerdem eine Ausschüttungssperre in dieser Höhe einzuhalten.

Entlastung nur Einmaleffekt
Indes ist Vorsicht geboten: Die leichte Entlastung in 2016 ist ein Einmaleffekt, die Wirkung der Gesetzesreform bereits weitgehend verpufft. Die Zinssätze an den Kapitalmärkten befinden sich im freien Fall und werden in den kommenden Jahren wieder zu deutlichen Zuwächsen bei den handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen führen.

IFRS-Bilanzierer bekommen dies bereits im kommenden Jahresabschluss zu spüren. Lagen die einschlägigen Rechnungszinssätze im Abschluss 2015 noch über 2 Prozent, nähert sich das Zinsniveau stetig einem Niveau von 1 Prozent (Stand: Oktober 2016). Die Folge ist ein dramatischer Anstieg der Defined Benefit Obligation (DBO). Musterberechnungen zeigen, dass dieser bei einem Mischbestand 20 bis 40 Prozent der Verpflichtungshöhe ausmachen kann. Die Erfassung des Anstiegs erfolgt erfolgsneutral gegen Eigenkapital (Other Comprehensive Income (OCI)).

Niedrige Inflation
Neben den geringen Renditen von (Unternehmens-)Anleihen ist in Europa seit einigen Monaten eine äußerst geringe Inflation (an der Grenze zur Deflation) zu beobachten. Im Rahmen der Pensionsverpflichtungen sollten Bilanzierer daher ihre Annahmen zu künftigen Anwartschafts- und Rentensteigerungen hinterfragen. Soweit diese inflationsabhängig sind, ist in der Regel eine Absenkung der langfristigen Erwartungen geboten. Dies kann einen Teil der Zuwächse der Rückstellungen durch die sinkenden Zinssätze kompensieren.

Fazit:

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Gutachter über die anzusetzenden Zinssätze und Trendannahmen zu empfehlen.

Dr. Marcus Reich, Aktuar DAV | Sachverständiger IVS, Longial