17. August 2016

Kann auch der ältere Gesellschafter-Geschäftsführer noch Entgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln?

(FG Thüringen-Urteil vom 25.06.2016 – 1 K 136/15) Die steuerliche Anerkennung der bAV eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) ist nur unter engen Voraussetzungen gegeben. Insbesondere dürfen Zusagen nicht zu spät erteilt beziehungsweise erhöht werden.

Sie müssen nach Zusage in der verbleibenden Dienstzeit nach Ansicht der Finanzverwaltung noch erdienbar sein. Was erdienbar ist und was nicht, ist nicht selten strittig.

Die allgemein geltenden Grundsätze
Einem GGF, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann eine steuerlich anzuerkennende Versorgungszusage in der Regel nur dann erteilt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Bei nicht beherrschenden GGF ist auch eine Zusagedauer von drei Jahren ausreichend, falls eine Mindestbetriebszugehörigkeit von zwölf Jahren gegeben ist.

Der Sonderfall der Entgeltumwandlung
Gelten die vorgenannten einschränkenden Bedingungen auch dann, wenn die bAV auf einer Entgeltumwandlung beruht? Dies war früher umstritten. Gegen eine solche Sichtweise kann man ins Feld führen, dass wohl kaum eine Leistung noch in Zukunft erdient werden müsse, wenn man diese selbst schon finanziert hat. Doch die Finanzverwaltung war solchen (vernünftigen) Argumenten bislang nicht zugänglich. Mit der Verfügung der OFD Niedersachsen vom 15.08.2014 (S 2742-259-St 241) wurde schließlich klargestellt, dass nach Einschätzung des Fiskus auch Entgeltumwandlungszusagen – wie die arbeitgeberfinanzierte bAV – einer Erdienung bedürfen.

Das Urteil des Finanzgerichts in Thürigen
Dieser einschränkenden Sicht hat sich das FG Thüringen nicht anschließen wollen (Urteil vom 25.06.2016, 1 K 136/15). Zumindest für den Fall der bAV über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse (UK) sei eine Erdienbarkeit für eine Entgeltumwandlung nicht notwendig. Einschränkungen bei der Gestaltung einer bAV aus steuerlichen Erwägungen seien nämlich nur dann zu rechtfertigen, wenn diese sich überhaupt steuerlich auswirke. Dies sei aber bei der arbeitnehmerfinanzierten Versorgung über eine kongruent rückgedeckte UK gar nicht der Fall, da sich die Zahlung des Gehalts und die alternative Zahlung einer Zuwendung an die UK wirtschaftlich identisch beim Arbeitgeber auswirken. Auch sei eine bAV für ältere Personen unter Fremdvergleichsgesichtspunkten üblich. Zudem hatte es im Streitfall vor Einrichtung der bAV keine besondere (nur zum Schein vorgenommene) Erhöhung des Gehalts (allein zum Zweck der späteren Zusageerteilung durch Gehaltsumwandlung) gegeben.

Fazit:

Die Entscheidung des FG facht die Diskussion um die Frage, ob Entgeltumwandlungszusagen von GGF erdient werden müssen, neu an. Final wird hierüber – zumindest was den vorliegenden Einzelfall betrifft – der BFH zu entscheiden haben, bei dem das Verfahren zur Revision anhängig ist. Man darf gespannt sein, wie dieser entscheidet und ob für den Fall, dass er sich der Meinung des FG anschließt, im Anschluss die gleiche Diskussion auch für den Fall der unmittelbaren Versorgungszusage neue Impulse erhält.

Michael Gerhard, Aktuar (DAV), Recht | Steuern, Longial