01. September 2020
Kein Relikt: Das Sterbegeld
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Steuerpflicht von Sterbegeld aus einer Pensionskasse ist Anlass, einen genaueren Blick auf das Sterbegeld im Zusammenhang mit der bAV zu werfen.
Begriff „Sterbegeld“
Der Begriff des Sterbegeldes findet sich in verschiedener Ausprägung. Gemeinsam ist allen Ausprägungen, dass es sich um eine Geldleistung handelt, welche die Aufwendungen der Bestattung für einen Verstorbenen ersetzen soll. Bis 2003 war dies insbesondere eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Doch dort wurde es im Laufe der Zeit immer weiter reduziert und schließlich ganz abgeschafft. Ferner kennt man das Sterbegeld zwar nicht als Bestandteil, aber im Zusammenhang mit der bAV.
Sterbegeld als bAV-Leistung?
Da das Sterbegeld ein Ersatz für die Beerdigungskosten sein soll, stellt es keine Leistung der bAV dar. Denn nach § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) dient die bAV immer der Absicherung eines sogenannten biometrischen Risikos. Als biometrische Risiken kommen Alter, Invalidität oder Tod in Betracht. Zwar wird das Sterbegeld auch aus Anlass des Todes des Versorgungsberechtigten gezahlt, ihm kommt aber kein Versorgungscharakter im Hinblick auf die Hinterbliebenen des Verstorbenen wie bei einer Todesfallleistung zu. Vielmehr dient es dazu, den Verstorbenen angemessen beerdigen zu können.
Hinterbliebenenleistung in der bAV
Dennoch findet sich in der Praxis das Sterbegeld häufig auch im Zusammenhang mit der bAV geregelt. Dies resultiert insbesondere daraus, dass steuerlich in der bAV der sogenannte eingeschränkte Hinterbliebenenbegriff gilt. Das bedeutet: Wenn die bAV mit steuerlicher Wirkung erteilt werden soll, so können Begünstigte einer Hinterbliebenenleistung im Todesfall nur der (ehemalige) Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder kindergeldberechtigte Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch nichteheliche Lebensgefährten sein. Weitere Verwandte oder nahestehende Personen kommen dagegen nicht in Betracht. Um diesen wenigstens etwas zukommen zu lassen, wird an diese Personen häufig ein Sterbegeld ausbezahlt. Dies ist der Höhe nach auf 8.000 Euro begrenzt. Zahlt eine körperschaftsteuerbefreite Unterstützungs- oder Pensionskasse die Leistung aus, so liegt die Beschränkung schon bei 7.669 Euro, da ansonsten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sogenannten sozialen Einrichtung nicht gegeben wären.
Aktuelles BFH-Urteil zur Steuerpflicht
In ertragsteuerlicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass allein die Möglichkeit, ein einmaliges angemessenes Sterbegeld an andere Personen als die in Randziffer 4 genannten Hinterbliebenen auszuzahlen, nicht zur Versagung der Anerkennung als bAV führt. Bei der Auszahlung ist das Sterbegeld je nach Durchführungsweg entweder gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) als nachgelagerter Arbeitslohn oder § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte zu besteuern. Dies hat der BFH aktuell in einem Urteil vom 5.11.2019 (X R 38/18) nochmals bestätigt. Interessant ist hierbei im Übrigen, dass der BFH in dem vorliegenden Fall, in dem eine Pensionskasse das Sterbegeld zahlt, die Frage offenlässt, ob die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 BetrAVG Anwendung findet. Die Fünftelregelung ermöglicht eine Ermäßigung der Steuerprogression. Dies hat nun jedoch das Finanzgericht Düsseldorf zu klären, an welches die Entscheidung zurückverwiesen wurde.
Fazit
Auch wenn das Sterbegeld nicht zur bAV gehört, so wird es häufig im gleichen Atemzug geregelt. Die aktuelle Rechtsprechung des BFH, dass das Sterbegeld als sonstige Einkünfte zu versteuern ist, überrascht daher nicht, wenn die Durchführung über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg erfolgt.
Bernd Wilhelm-Werkle, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Geschäftsbereich Beratung, Longial