24. Februar 2021

Keine kostenneutrale Teilung der Rentenzusage von (arbeitsrechtlich) beherrschendem GGF (BGH-Beschluss vom 15.7.2020 – XII ZB 363/19)

Wechselt der Versorgungsberechtigte einer bAV während seiner Anwartschaft seinen Status (vom Arbeitnehmer zum Unternehmer oder zurück), so ist das im Versorgungsausgleich relevant. Der BGH hat entschieden, dass Rentenzusagen für einen arbeitsrechtlich beherrschenden GGF auf Rentenbasis geteilt werden müssen.


Was ist „ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ gemäß § 45 VersAusglG?
Bisher wurde vertreten, dass allein das Vorliegen einer Zusage, welche in einem Durchführungsweg des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erteilt wurde, ausreicht, um dem Versorgungsträger bei der Teilung dieses Anrechts zu ermöglichen, entweder einen Rentenbetrag zu berücksichtigen oder einen Kapitalwert.

Die zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt jedoch klar, dass vielmehr der Status des Versorgungsberechtigten entscheidend ist: Erwirbt ein Versorgungsberechtigter einer bAV ein Anrecht, ist er als Arbeitnehmer vom Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes umfasst. Als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), der allein oder zusammen mit anderen GGF eine Beteiligungsmehrheit hält und nach der Verkehrsauffassung sein eigenes Unternehmen leitet, genießt er nach der BGH-Rechtsprechung diesen Schutz nicht mehr.

Auswirkungen bei Statuswechsel während der Ehezeit
Ist die ausgleichspflichtige Person innerhalb ihrer Ehezeit sowohl als Arbeitnehmer als auch  – bedingt durch einen Statuswechsel – als Unternehmer zu bewerten, sind die in den jeweiligen Stellungen erdienten Anwartschaften im Versorgungsausgleich getrennt zu bewerten und zu ermitteln. Der als Arbeitnehmer erdiente Teil kann gemäß § 45 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) kostenneutral auf Basis des Kapitalwerts geteilt werden. Der als Unternehmer erdiente Teil ist gemäß der aktuellen BGH-Entscheidung zwingend auf Rentenbasis zu teilen, wenn ein Rentenanspruch erworben wurde und kein Kapitalanrecht. Für den Versorgungsträger ist eine Teilung von Rentenbeträgen nicht kostenneutral, da die Verhältnisse im Einzelfall, zum Beispiel Biometrie und Altersunterschied der Ehepartner, entscheiden, ob die Teilung für den Versorgungsträger insgesamt teurer oder günstiger wird als eine Teilung auf Kapitalbasis.

Umgang mit verpfändeten Rückdeckungsversicherungen
Besteht aus Gründen der Insolvenzsicherung für die ausgleichspflichtige Person ein Pfandrecht an der zur Finanzierung des Anrechts geführten Rückdeckungsversicherung, dann ist der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG diese Sicherheit anteilig zu übertragen und ihrem Anrecht zuzuordnen. Der Umfang wird bestimmt durch den am Ehezeitende tatsächlich bestehenden Deckungsgrad am Ehezeitanteil.

Fazit

Die Bearbeitung von Versorgungsausgleichsfällen von beherrschenden GGF wird umfangreicher und die Teilung für den Versorgungsträger gegebenenfalls teurer.

i Was ist zu tun?

Zur Vermeidung der geschilderten Aufwände können beherrschende GGF

  • mit ihrem Ehegatten vereinbaren, die GGF-Rentenzusage vom Versorgungsausgleich auszuschließen oder
  • in der Versorgungszusage nur Kapitalleistungen vereinbaren.

Weitere Infos unter: weitblick@longial.de


Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial
(Sie berät Versorgungseinrichtungen wie z.B. Unterstützungskassen zu allen steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen der bAV, insbesondere auch bei Fragestellungen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs)