17. Mai 2017
Keine vereinfachte Anpassungsprüfung für Pensionskassen vor dem 21.12.2015 – BAG schließt echte Rückwirkung für davor liegende Zeitpunkte aus (BAG-Urteil vom 13.12.2016 – 3 AZR 342/15)
Mit seinem Urteil vom 13.12.2016 hat das BAG in seiner Entscheidung nun klargestellt, dass die am 21.12.2015 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Anpassungsprüfungspflicht von Pensionskassen nicht auf Prüfungstermine vor diesem Datum anwendbar ist.
Ausgangslage
Hintergrund der Gesetzesänderung war der Umstand, dass die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Geschäftspläne insbesondere bei regulierten Pensionskassen höhere Zinssätze enthielten als der Höchstzinssatz, der im Anpassungsparagraphen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) zur Berechnung der Deckungsrückstellung angenommen wird. Das BAG sah daher in diesen Fällen die Anpassungsprüfungspflicht als nicht erfüllt an. Erst mit der Gesetzesänderung wurde der Passus, dass der zulässige Höchstzinssatz nicht überschritten werden darf, gestrichen.
Entschieden war bisher noch nicht, ob die Gesetzesänderung auch für vor dem 21.12.2015 liegende Anpassungstermine gilt. Bei den unterinstanzlichen Gerichten gab es keine eindeutige Linie.
Keine Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung
Zur Begründung führt das BAG nun aus, dass für die Überprüfung der Anpassungsentscheidung grundsätzlich nur die Gegebenheiten des Stichtages und die dem Arbeitgeber an diesem Tag zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen sind. Es sind auch nur die am Anpassungsstichtag bereits veröffentlichten Indizes heranzuziehen. Entscheidend ist daher die an diesem Tag bestehende Rechtslage.
Durch Auslegung der gesetzlichen Neuregelung ergibt sich, dass eine Rückwirkung nicht vorgesehen war. Denn grundsätzlich gelten Gesetze im Regelfall erst ab ihrem Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft. Die Annahme einer rückwirkenden Geltung hätte klarer Anhaltspunkte bedurft, die sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem aus der Entstehungsgeschichte ermittelten Regelungszweck ergeben müssen.
Gründe
- Der Gesetzgeber wollte lediglich ein zeitnahes Inkrafttreten der Änderung erreichen. Denn die übrigen Regelungen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
- Zudem ist in dem Gesetz keine Regelung der konkreten Folgen eines möglichen rückwirkenden Inkrafttretens enthalten.
- Das Gesetz enthält auch keine Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern eine gesetzliche Neukonzeptionierung.
- Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen, ist auch ohne rückwirkende Neuregelung erreicht.
- Auch Gesetzesmaterialien bieten keine Anhaltspunkte für eine Rückwirkung.
Fazit:
Mit der Entscheidung des BAG hat sich damit unsere Einschätzung bestätigt, dass für Anpassungsstichtage vor der Gesetzesänderung eine Anpassungsprüfungspflicht für Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. In diesem Rahmen sind entweder der Verbraucherpreisindex oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens zugrunde zu legen.
Anja Sprick, Justiziarin, Recht I Steuern, Longial