25. Mai 2016

Körperschaftssteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015) auf dem Weg: Was tut sich für die bAV?

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18.03.2016 der Neuregelung der Körperschaftssteuer-Richtlinien (KStR) zugestimmt. Diese beinhalten auch einige Änderungen im Bereich der bAV, im Wesentlichen im Durchführungsweg „Unterstützungskasse“:

  • In R 5.4. Abs. 3 S. 3 Nr. 1 der KStR 2015 (bisher Ziffer 13 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KStR 2004) wird klargestellt, dass nach § 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unverfallbare Anwartschaften abgefunden werden können, soweit die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 5 BetrAVG eingehalten werden. Die Abfindung verstößt also nicht gegen die Vermögensbindung einer Unterstützungskasse und gefährdet nicht die Körperschaftssteuer-befreiung der Unterstützungskasse.
    Im Klartext heißt das, dass bei Ausscheiden eines Mitarbeiters unverfallbare Anwartschaften einer Unterstützungskassenzusage, abgefunden werden dürfen,
    - wenn es sich um sogenannte Bagatellanwartschaften nach § 3 Abs. 2 BetrAVG (2016: max. 29,05 Euro (25,20 Euro Ost) monatliche Rente) handelt,
    - wenn dem Versorgungsberechtigten die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden (§ 3 Abs. 3 BetrAVG),
    - wenn es sich um Anwartschaften handelt, die während eines Insolvenzverfahrens erdient wurden.
    Neben den gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften (§ 2 BetrAVG) wird nun ausdrücklich klargestellt, dass das auch für vertraglich unverfallbare Anwartschaften gilt (R 5.4. Abs. 3 S. 3 Nr. 1 S. 2).
  • In R 5.4. Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 wird nun endlich auch die Übertragung der bei einer Unterstützungskasse bestehenden Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds ausdrücklich erwähnt. Damit ist die Übertragung von Kassenvermögen im Zuge der Übertragung von Versorgungs-verpflichtungen auf einen Pensionsfonds zulässig und verstößt nicht gegen die Zweckbindung des Kassenvermögens.
  • Leider ist die Angleichung von Arbeitsrecht und Steuerrecht im Rahmen der bAV auch in den KStR nicht gelungen: Während nach § 4 Abs. 4 BetrAVG eine Übertragung von Versorgungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Liquidation des Unternehmens ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten erfolgt, verlangt R 5.4. Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KStR die Zustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Ohne Zustimmung verstößt damit die Vermögensübertragung der Unterstützungskasse gegen die Zweckbindung des Kassenvermögens (§ 6 KStG).
  • Wird eine über eine Unterstützungskasse erteilte Versorgungszusage wieder auf den Arbeitgeber übertragen, also dort als Direktzusage weitergeführt, darf Kassenvermögen der Unterstützungskasse nur dann an das Trägerunternehmen ausgeschüttet werden, wenn es sich um überdotiertes Kassenvermögen handelt (R 5.4 Abs. 4 S.2 und 3 KStR 2015).

Neben der Unterstützungskasse sind auch Direktzusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) am Rande von den neuen KStR 2015 betroffen:

  • Bislang bestand für schwerbehinderte GGF die Möglichkeit, bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen nicht das Pensionsalter der Pensionszusage, sondern die Altersgrenze nach § 2 Abs. 2 SGB IX für diesen Personenkreis, also 60 beziehungsweise 62, anzusetzen. Diese Regelung wurde in R 8.7. KStR 20915 ersatzlos gestrichen. Die Konsequenz: Das höhere Pensionsalter führt künftig zu geringeren Zuführungen zur Pensionsrückstellung (das bedeutet weniger steuermindernder Aufwand) der betroffenen Personen.

Fazit: Licht und Schatten der KStR 2015 für die bAV

Die KStR 2015 bringen aus Sicht der bAV nur wenige Änderungen: Hilfreichen Klarstellungen stehen Nachteile gegenüber. Insgesamt hätte man sich aus Sicht der bAV noch mehr beherzte Klarstellungen – insbesondere für die Unterstützungskassen – gewünscht.

Kurioses am Rande: In den heute noch im Internet zu findenden Dokumenten (Bundesdrucksache 76/16) findet sich meist ein Fehler („1. unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 bis 5 BetrAVG“) im Dokument, das in allerletzter Sekunde noch korrigiert werden konnte („…§ 3 Abs. 2 – 5 BetrAVG…“). Ein mit uns befreundeter Berater bemerkte den Fehler und informierte gerade noch rechtzeitig das zuständige Referat des Bundesfinanzministeriums – ohne dieses beherzte Eingreifen hätte die Abfindung von Bagatellanwartschaften mal eben die Körperschaftssteuerbefreiung der Unterstützungskassen gefährdet….

Sie haben Fragen zu Ihrer Unterstützungskasse: Kommen Sie auf uns zu, wir helfen Ihnen gerne.

Michael Hoppstädter, Leiter Consulting, Longial