16. November 2016

Kommentar zur IDW-Stellungnahme „Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen“

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 8.9.2016 einen Entwurf zur Neufassung der Stellungnahme IDW RS HFA 30 „Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen“ vorgelegt.

Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 13.11.2016. Das IDW strebt an, die Neufassung noch in 2016 als finale Verlautbarung mit einer verpflichtenden Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, zu verabschieden. Der Entwurf kann über die Internetseite des IDW hier abgerufen werden.

Über die Neufassung des § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) hatten wir bereits mehrfach im Weitblick berichtet (Überblick, Detailfragen). Der nun vorliegende Entwurf IDW ERS HFA 30 enthält folgende wesentliche Aussagen:

  • Der Abschnitt 4.2 (Abzinsung in der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen) wurde an die Neufassung des § 253 HGB angepasst (Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen nun mit zehnjährigem Durchschnittszins und Ausschüttungssperre in Höhe der Differenz einer Vergleichsbewertung mit sieben- und zehnjährigem Durchschnittszins).
  • Der Effekt aus der Änderung des Rechnungszinses darf mit noch ausstehenden BilMoG-Ansammlungsbeträgen verrechnet werden. Alternativ ist eine separate Erfassung möglich. Ein Verzicht auf eine zusätzliche Zuführung der noch ausstehenden Ansammlungsbeträge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Fußnote 15 zu Rz. 55a).
  • Der Abschnitt 8 (Schuldübernahme sowie Erfüllungsübernahme mit und ohne Schuldbeitritt) wurde überarbeitet. Für diesen Sachverhalt stellt der Entwurf klar, dass beim Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis auf Seiten des Schuldbeitretenden die übernommenen Verpflichtungen als Altersversorgungsverpflichtungen zu behandeln und daher insbesondere mit dem 10-jährigen Durchschnittszins zu bewerten sind.
  • Die Zweifelsfrage, ob die Ausschüttungssperre auch bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrages zu beachten ist, wird im Entwurf nicht thematisiert.

Dr. Marcus Reich, Aktuar DAV | Sachverständiger IVS, Longial