21. Februar 2018

Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalleistung und daraus finanzierter Rentenversicherung (BSG-Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 1/16 R)

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in diesem Urteil über die Krankenversicherungsbeiträge in einer besonderen Fallkonstellation zu entscheiden.

Die Ausgangslage

Der Kläger war in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert. Sein Arbeitgeber hatte für ihn eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen, aus der dem Kläger im Jahr 2013 115.698,65 Euro ausgezahlt wurden. Hiervon verwendete er 112.845,54 Euro als Einmalbeitrag für eine sofort beginnende Rentenversicherung. Die daraus resultierende Rente in Höhe von 493,81 Euro wurde ab dem 1.4.2013 monatlich ausgezahlt.

Beitragspflicht von Kapitalleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Kranken- und Pflegeversicherung verlangte Beiträge auf die Kapitalleistung der Direktversicherung. Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 229 Abs. 1 S. 3 (Sozialgesetzbuch) SGB V) wurde die Summe aus der Kapitalleistung durch 120 geteilt, sodass der Kläger für die Dauer von 10 Jahren Beiträge aus einer fiktiven monatliche Rente in Höhe von 964,16 Euro zahlen sollte. 

Beitragspflicht der Kapitalleistung trotz Verwendung für eine Rentenversicherung? 

Ursprünglich hatte die Kranken- und Pflegeversicherung vom Kläger sowohl Beiträge für die Kapitalleistung als auch aus den tatsächlichen Rentenzahlungen der Sofortrentenversicherung verlangt. Gegen diese Beitragspflicht legte er Widerspruch ein, weil er die Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht ausgezahlt bekommen habe, denn er habe sie fast vollständig als Einmalbeitrag für die sofort beginnende Rentenversicherung verwendet. Zu verbeitragen sei daher nur die Rente aus der Sofortrentenversicherung.

Keine Beeinflussung der Beitragspflicht durch Verfügungen über Zahlbetrag

Dieser Argumentation folgt das BSG nicht, denn Verfügungen über den Zahlbetrag sollen die Beitragspflicht nicht beeinflussen. Die Sofortrente ist auch nicht im Wege rechtsgeschäftlicher Surrogation an die Stelle der Kapitalleistung getreten, weil sie nicht zur Abgeltung des Anspruchs auf die Kapitalleistung gezahlt wird. Die Berücksichtigung der Sofortrente anstelle der Kapitalleistung im Wege teleologischer Reduktion scheidet ebenfalls aus. 

Vermeidung von Umgehungsgeschäften

Die Einhundertzwanzigstelregelung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V hat zum Ziel, Versorgungsbezüge in Form von Rentenzahlungen einerseits und Kapitalleistungen andererseits gleichzustellen, und soll verhindern, dass laufende Bezüge zum Zweck einer Beitragsbefreiung in einmalige umgewandelt werden. Eine solche Umgehungsmöglichkeit entstünde, wenn die Beitragspflicht der zur Finanzierung einer Sofortrente eingesetzten Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ausgeschlossen wäre.

Keine doppelte Verbeitragung

Dem BSG erscheint es bedenklich, die Sofortrente mit ihrem vollen Zahlbetrag zusätzlich zur Kapitalleistung der Beitragspflicht zu unterwerfen. Solange aus einer Kapitalleistung aufgrund rechtlicher Fiktion monatlich Einhundertzwanzigstel der Kapitalleistung als monatliche Einnahme der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, dürften diese fingierten monatlichen Einnahmen tatsächlich erzielte „Einnahmen oder Geldmittel“ bei der Beitragserhebung verdrängen, wenn bei wertender Betrachtung zwischen beiden Einnahmen eine wirtschaftliche Identität besteht. Diese einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) dürfte vorliegend geboten sein, weil sich die durch die Einhundertzwanzigstelregelung begründete Fiktion monatlicher Zahlbeträge in Form des Sofortrentenbezugs tatsächlich realisiert hat.

Fazit:  

Wird eine in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtige Kapitalleistung in eine sofort beginnende Rentenversicherung eingezahlt, sind Beiträge nicht auf die fiktive Rente aus der Kapitalleistung und zusätzlich auf die echte Rente zu zahlen. Stattdessen sollen Beiträge nur auf die Kapitalleistung nach der dafür geltenden Einhundertzwanzigstelregelung erhoben werden.

Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Recht | Steuern, Longial