01. September 2020

Licht und Schatten kurz vor der Sommerpause

Bevor die Sommerhitze über Deutschland kam, sind zwei wichtige Entscheidungen zur bAV gefallen, die sowohl Licht als auch Schatten bringen: die bAV-Förderung für Geringverdiener und der künftige Beitragssatz für den Pensionssicherungsverein.


1. Lichtblick: Verbesserungen des bAV-Förderbetrags
Im Zuge des Anfang Juli beschlossenen Grundrentengesetzes kommt es zu Verbesserungen des 2018 neu eingeführten Förderbetrags zur bAV (bAV-Förderbetrag) nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG). Beim bAV-Förderbetrag handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss für Arbeitgeber, die zusätzliche Beiträge zur bAV für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen leisten. 

Ziel des Förderbetrags
Auf diese Weise soll der Verbreitungsgrad der kapitalgedeckten bAV in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds verbessert werden. Geringverdiener in diesem Sinne waren bisher Arbeitnehmer mit einem laufenden Arbeitslohn bis zu 2.200 Euro pro Monat. Rückwirkend zum 1.1.2020 werden die Grenzen im Hinblick auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum angehoben. Somit gelten als Geringverdiener nunmehr Arbeitnehmer, wenn sie folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten: 

  • bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum: 85,84 Euro,
  • bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum: 600,84 Euro,
  • bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum: 2.575 Euro oder
  • bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum: 30.900 Euro.

Um insbesondere bei Schwankungen im Lohnzahlungszeitraum zu vermeiden, einzelne Beiträge als nicht nach § 100 EStG förderfähig qualifizieren zu müssen, sollte man nach Möglichkeit einen Jahresbeitrag zahlen.

Zuschusshöhe
Der Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt 30 Prozent seiner zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beiträge. Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro und höchstens 960 Euro jährlich. Daraus ergibt sich ein bAV-Förderbetrag von mindestens 72 Euro und höchstens 288 Euro jährlich. Beim Arbeitnehmer zählen die geförderten Beiträge zum steuerfreien Arbeitslohn. Der Förderbetrag stellt für ihn keinen geldwerten Vorteil und daher kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt dar. Die zur Erlangung des Förderbetrags notwendigen Arbeitgeberbeiträge sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Weitere Voraussetzungen
Weiter kommt die Gewährung des bAV-Förderbetrags nur bei sogenannten ungezillmerten Verträgen in Betracht. Das heißt, es muss sichergestellt sein, dass die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrags nicht zulasten der ersten Beiträge finanziert werden (Zillmerung). Weiter bleibt es dabei, dass die Versorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden müssen. Dabei müssen die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleichbleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können auch außerhalb monatlicher Leistungen ausgezahlt werden. Unschädlich ist es, wenn anstelle der lebenslangen Altersversorgung eine Einmalzahlung gewählt werden kann. Dies gilt gleichermaßen für die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Ein vereinbartes Kapitalwahlrecht darf nach der Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nur innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt werden, sonst entfällt ab diesem Zeitpunkt die Förderung.

2. Schatten auf der Pensionslandschaft: PSVaG-Beitragssatz für 2020
Der diesjährige Beitragssatz für den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wirft aufgrund der Schadenentwicklung in den ersten Monaten 2020 dagegen eher Schatten: Nach Verlautbarungen des PSVaG wird der Beitragssatz 2020 voraussichtlich höher ausfallen als der des Vorjahres. Aus derzeitiger Sicht könnte sich ein Beitragssatz zwischen 4 und 5 Promille ergeben. Der PSVaG nennt diesen Wert ausdrücklich unter Vorbehalt – infolge der Corona-Pandemie kann eine verlässliche Prognose für den Beitragssatz 2020 derzeit nicht abgegeben werden. Einen Vorschuss wird der PSVaG in diesem Jahr voraussichtlich nicht erheben. Final wird der Beitragssatz Anfang November festgesetzt. Der Beitragsbescheid 2020 wird in der zweiten Novemberhälfte versandt.

Fazit

Die Anhebung des bAV-Förderbetrags und die Ausdehnung der Grenzen für die Einstufung als Geringverdiener sind grundsätzlich zu begrüßen. Schade ist jedoch, dass weiterhin an ungezillmerten Verträgen festgehalten wird – sowohl im Hinblick auf die Durchführungswege als auch auf das Erreichen von Mitarbeitern kleiner und mittelständischer Unternehmen. 


Bernd Wilhelm-Werkle, LL.M. Syndikusrechtsanwalt, Leiter Geschäftsbereich Beratung, Longial