16. August 2017

Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von unmittelbaren Versorgungszusagen Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 9.12.2017

Mit seinem Schreiben vom 9.12.2016 hatte sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu der Frage geäußert, welches Pensionsalter bei der ertragsteuerlichen Bewertung einer Pensionsverpflichtung zu berücksichtigen ist (siehe <link aktuelles news newsdetail massgebendes-pensionsalter-bei-der-bewertung-von-unmittelbaren-versorgungszusagen>Weitblick 1/2017). Im Nachgang hat das BMF nunmehr in Beantwortung einer Anfrage der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) mit seinem Schreiben vom 18.5.2017 zu zwei Detailfragen Stellung genommen.

Welche Frist gilt?

Nach dem Schreiben vom 9.12.2016 ist bezüglich der ertragsteuerlichen Bewertung einer Pensionsverpflichtung grundsätzlich auf dasjenige Pensionsalter abzustellen, welches in der jeweiligen Direktzusage schriftlich genannt ist. Dies gilt auch bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), für die bislang teils abweichende Richtlinien galten, die eine Bewertung auf ein höheres Endalter vorsahen. Allerdings können Firmen an der Bewertung auf ein fiktives hohes Alter festhalten, wenn mit der Inanspruchnahme der Versorgung tatsächlich erst zu dem entsprechend späten Termin zu rechnen ist. Mit seinem Schreiben vom 18.5.2017 stellt das BMF nochmals klar, dass das Wahlrecht zur Verwendung des schriftlich fixierten Pensionsalters beziehungsweise des höheren Endalters bis zum Ende desjenigen Wirtschaftsjahres auszuüben ist, welches nach dem 9.12.2016 beginnt.

Änderungsbedarf bei Gesamtversorgungssystemen

Des Weiteren hatte das BMF mit seinem Schreiben vom 9.12.2016 ausgeführt, dass Anpassungsbedarf bei solchen kollektiven Versorgungswerken besteht, bei denen sich im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung das arbeitsrechtlich maßgebliche Pensionsalter automatisch miterhöht hatte, ohne dass dies bislang schriftlich dokumentiert war. Hier stellt das BMF mit seinem Schreiben vom 18.5.2017 klar, dass sich seine Ausführungen allein auf sogenannte Gesamtversorgungssysteme beziehen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Zusagen, bei denen der Arbeitgeber garantiert, dass die Betriebsrente die Versorgungslücke zwischen der gesetzlichen Rente und einem betrieblich zugesagten Versorgungseinkommen (zum Beispiel 70 Prozent der letzten Aktivbezüge) abdeckt. Dabei ist - ebenfalls in der oben angegebenen Frist - eine Klarstellung des Versorgungswerkes vorzunehmen. Die Ausführungen des BMF vom 9.12.2016 beziehen sich also nicht auf kollektive Zusagen ohne Bezug zur gesetzlichen Rente, auch wenn nach herrschender Meinung bei diesen mit der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung oft eine automatische Anhebung des arbeitsrechtlich maßgeblichen Pensionsalters eingetreten sein dürfte.

Fazit:

Bezüglich der Wahl des korrekten Endalters bei der Bewertung von Versorgungszusagen an GGF beziehungsweise im Hinblick auf die Klarstellung von Gesamtversorgungssystemen ist die vom BMF gesetzte Frist einzuhalten. Sie endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, welches nach dem 9.12.2016 beginnt. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, müssen betroffene Arbeitgeber also innerhalb dieses Jahres diesbezüglich tätig werden.

Michael Gerhard, Aktuar DAV, Recht | Steuern, Longial