07. Dezember 2022
Nachtragsliquidationen müssen zugelassen werden!
Vor dem jetzigen BGH-Beschluss wurde in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet, ob eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft und ihre Liquidatoren (im Fall des § 66 Abs. 5 GmbHG) ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Teilweise wird die Eintragung ausnahmslos für erforderlich erachtet, anderer Auffassung zufolge kann von einer Eintragung im Einzelfall aus pragmatischen Gründen abgesehen werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn nur noch einzelne, schnell zu erledigende Abwicklungsmaßnahmen erfolgen und der Liquidationszweck die Eintragung nicht erfordert. So oblag es dem jeweiligen Registergericht (beim Amtsgericht) darüber zu entscheiden, ob es eine Nachtragsliquidation für notwendig hält.
Der BGH hat nun erstmals entschieden, dass eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren (nach § 67 Abs. 4 GmbHG) grundsätzlich von Amts wegen einzutragen sind, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind. Des Weiteren muss sich nach Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellen, dass Vermögen vorhanden ist, welches der Verteilung unterliegt (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Es bedarf dabei keiner Entscheidung mehr, ob die Eintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft und ihrer Liquidatoren im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben kann. Eine Nachtragsliquidation muss zwingend durchgeführt werden.
Fazit
Als Konsequenz aus dem Urteil darf ein Gericht die beantragte Nachtragsliquidation nicht ablehnen, wenn noch Vermögen vorhanden ist. Allerdings kann nicht jeder eine Nachtragsliquidation beantragen, beispielsweise eine Unterstützungskasse, die noch die Versorgungszusagen früherer Mitarbeiter verwaltet. Dies müssen die Beteiligten selbst veranlassen.
Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial