24. Mai 2018
Nichtverletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Betriebsrente (BAG-Urteil vom 14.11.2017 – 3 AZR 515/16)
Welche Beschäftigungszeiten berücksichtigen?
Im zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um Beschäftigungszeiten, die für die Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt wurden. Allerdings nur für Versorgungsempfänger, die zu einem bestimmten Stichtag bereits eine Rente bezogen. Zukünftigen Betriebsrentenanwärtern sollte eine Berücksichtigung in diesem Umfang nicht mehr gewährt werden, da die bisher erfolgte Anrechnung auf freiwilliger Basis und ohne Rechtsgrund erfolgt war.
Die Klägerin war vom 28.10.1968 bis zum 31.7.2012 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Es bestand eine Betriebsvereinbarung über eine bAV, die mit Wirkung zum 31.12.1994 gekündigt wurde. In der Überzeugung, auch nach der Kündigung dazu verpflichtet zu sein, legte die Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Berechnung der Betriebsrenten auch Dienstzeiten zugrunde, die die Mitarbeiter bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückgelegt hatten, und begrenzte die Anrechnung nicht auf Zeiten bis zum 31.12.1994. Nach Bekanntwerden der Fehlinterpretation zum Jahreswechsel 2010/2011 entschied die Geschäftsführung, dass Mitarbeiter, die bereits eine Betriebsrente erhielten, diese weiter in voller Höhe ausgezahlt bekommen sollen. Zukünftige Betriebsrentner sollen nur Dienstzeiten bis zum 31.12.1994 zu Grunde gelegt bekommen.
Die klagende Mitarbeiterin wandte ein, dass aus Gründen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung ihre Dienstzeiten nach dem 31.12.1994 für die Berechnung ihrer Betriebsrente zu Grunde zu legen seien.
Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?
Das BAG entschied, dass die Revision der Klägerin unbegründet sei. Die Beklagte verletze nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei nicht verpflichtet, der Klägerin eine Betriebsrente auf Grundlage der bis zum 31.7.2012 erbrachten Dienstzeit zu erbringen.
„Erst mit Eintritt des Versorgungsfalls“
Die Differenzierung zwischen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern sei sachlich gerechtfertigt, da der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung den Zweck verfolgt, dass ein Mitarbeiter sich erst mit Eintritt des Versorgungsfalls auf die dann gewährte Leistungshöhe verlassen kann und seine Lebensverhältnisse anschließend anpasse. Versorgungsanwärter haben nur eine entsprechende Erwartung auf eine freiwillig zu zahlende Rente. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
Fazit:
Auch im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Eintritt des Versorgungsfalls ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung.
Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial