01. Dezember 2021
…, ob die Kapitalleistung aus einer zur Sicherung seiner Pensionszusage verpfändeten Lebensversicherung bei Insolvenz des ehemaligen GGF geschützt ist?
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.4.2021 (IX ZB 25/20) hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH von dieser eine Versorgung erhalten. Sie sagte ihm ab Erreichen des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente oder wahlweise einen Kapitalbetrag zu. Zur Sicherheit erhielt er an den von der GmbH zur Finanzierung der Zusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen ein Pfandrecht.
Als über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, bezieht der ehemalige Geschäftsführer bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versicherer der verpfändeten Rückdeckungsversicherungen zahlt die zwischenzeitlich fällig gewordenen Leistungen auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto.
Allein durch diese Zahlung, so der BGH, ist der Anspruch des Schuldners noch nicht erloschen, da allein der Insolvenzverwalter als Kontoinhaber berechtigt ist und damit das Geld nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wurde.
Der BGH verneint zwar einen Pfändungsschutz aus § 851 c Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), da hier im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ein Kapitalwahlrecht ausgeübt werden könne.
Allerdings erlaubt er, einen Pfändungsschutz über § 850 i Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO zu prüfen. Dieser werde nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des speziell für Altersvorsorgeleistungen vorgesehenen § 851 c ZPO nicht vorliegen. Die Gläubigerinteressen müssen also auch vor dem Hintergrund des über diesen Paragraphen eröffneten Pfändungsschutzes zurücktreten. Allerdings in einem eingeschränkten Rahmen. So besteht kein automatischer Schutz, sondern der Schuldner muss rechtzeitig einen Antrag stellen. Der Schutz ist auf eine angemessene Zeitspanne und einen angemessenen Betrag beschränkt, der gewährleisten soll, dass das Existenzminimum des Schuldners gesichert und er nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist.
§ 850 i ZPO will sonstige Einkünfte schützen, die Selbstständige aus nicht abhängiger Tätigkeit erzielen. Insbesondere alle „eigenständig erwirtschafteten Einkünfte“. Einkünfte, die er nicht selbst erzielt hat, wie Geschenke, Lottogewinne und Ansprüche aus Erbschaften, sind nicht umfasst.
Der BGH legt den Begriff „eigenständig erwirtschaftete Einkünfte“ weit aus. Die zugesagte Altersleistung beurteilt er als Gegenleistung für die Tätigkeit des Schuldners innerhalb seines ehemaligen Dienstverhältnisses. Somit sieht das Gericht auch die Ansprüche aus den an den Schuldner verpfändeten Rückdeckungsversicherungen vollstreckungsrechtlich als von ihm selbst erwirtschaftete Einkünfte an.
Inwieweit der Schutz bei verpfändeten Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht tatsächlich besteht, muss im zugrunde liegenden Fall noch detailliert geprüft werden. Dass ein Schutz grundsätzlich auch in dieser Konstellation besteht, steht jedoch fest.
Hätten Sie’s gewusst?
Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial
(Expertin für Versorgungseinrichtungen wie z.B. Unterstützungskassen zu allen steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen der bAV, insbesondere auch bei Fragestellungen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs)