17. Februar 2016
Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; BFH-Urteile vom 15.4.2015 (VIII R 49/12 und VIII R 50/12)
Sachverhalt:
Der Kläger betrieb eine Arztpraxis, in der seine Ehefrau als nichtselbständige Mitarbeiterin beschäftigt war. Er hatte ihr in schriftlicher Form eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche unmittelbare Versorgungszusage gewährt. Die Höhe der Zusage lag deutlich über dem Bruttolohn der Ehefrau. Eine Rückdeckungsversicherung wurde zur Finanzierung der Zusage nicht abgeschlossen. Andere Arbeitnehmer in der Praxis erhielten keine Versorgung.
Warum ist die Versorgungszusage steuerlich nicht anerkannt worden?
Neben den Voraussetzungen im Einkommensteuerrecht für die Bildung von Pensionsrückstellungen muss mit Rücksicht auf die persönlichen Beziehungen des Klägers als Ehegatten die Versorgungszusage darüber hinaus ernsthaft gewollt und dem Grunde sowie der Höhe nach betrieblich veranlasst sein.
Was charakterisiert eine ernstlich gewollte Versorgungszusage?
Die eingegangene Verpflichtung ist vom Arbeitgeber-Ehegatten nur dann ernsthaft gewollt, wenn er gemäß dieser Verpflichtung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Beim Durchführungsweg der Direktzusage stellt eine Rückdeckungsversicherung sicher ein Indiz für die Ernsthaftigkeit dar. Umgekehrt führt aber allein das Fehlen einer solchen Versicherung nicht zur steuerlichen Aberkennung der Zusage.
Wann ist eine betriebliche Veranlassung gegeben?
Hier ist in erster Linie ein Fremdvergleich von Bedeutung. Betrieblich veranlasst ist eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden wäre (so die ständige BFH-Rechtsprechung).
In den zugrunde liegenden Fällen konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er anderen Angestellten mit vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen wie der Ehegattin eine Versorgungszusage gewährt hat.
Ferner hat das Gericht die fehlende betriebliche Veranlassung auch daraus abgeleitet, dass die der Ehegattin erteilte Zusage deutlich über deren Bruttoarbeitslohn lag und mit einem fremden Dritten so nicht vereinbart worden wäre. Gleiches galt aufgrund des Gesamtbildes hinsichtlich der fehlenden Absicherung der Pensionsansprüche durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung.
Im Ergebnis waren daher die für die Verpflichtung gebildeten Pensionsrückstellungen aufzulösen.
Fazit:
Grundsätzlich ist es schon möglich, dass Betriebsinhaber ihren mitarbeitenden Ehegatten eine betriebliche Altersversorgung einrichten. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist allerdings darauf zu achten, dass die oben vom BFH angesprochenen Kriterien auch eingehalten werden. Bei einem Einzelunternehmen oder bei einem Freiberufler kommt noch hinzu, dass diese beispielsweise keine Witwen-/Witwerversorgung zusagen dürfen. Bei der konkreten Einrichtung oder auch Überarbeitung einer Versorgungszusage sprechen Sie uns gerne an.
Anja Sprick, Rechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial