17. August 2016

Pfändung von Altersversorgungsleistungen: Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung?

Betriebsrenten können wie Arbeitseinkünfte gepfändet werden. Das Bundessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden (BSG-Urteil vom 16.12.2015 – Aktenzeichen B 12 KR 19/14 R), in dem eine Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung gepfändet wurde.

Seit 2004 sind auch Kapitalleistungen sozialversicherungspflichtige Bezüge. Der Beitrag wird ermittelt, indem 1/120 des Kapitals als monatliche Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Auf dieser Basis hat der Begünstigte zehn Jahre lang Beiträge zu zahlen, sofern seine Versorgungsbezüge die Freigrenze (in 2016: 145,25 Euro; § 226 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V) überschreiten.

Pfändung gerechtfertigt
Im entschiedenen Fall wurde das Kapital gepfändet. Der Begünstigte klagte dagegen, dass dennoch für dieses Kapital von ihm Sozialversicherungsbeiträge gefordert wurden. Das BSG führt in seinem Urteil aus, dass es unerheblich sei, dass der Begünstigte das Kapital nicht selbst ausgezahlt bekommen habe. Es komme allein darauf an, dass es ihn wirtschaftlich – durch die Begleichung einer Verbindlichkeit – bereichert habe. Auch in der Pfändung sieht das BSG daher eine für die Beitragsbemessung unbeachtliche private Vermögenswendung. In gleicher Weise hatte das BSG bereits früher für die Fälle einer Abtretung und Aufrechnung entschieden.

Fazit: 

Auch wenn dem Begünstigten die Versorgungsleistung nicht direkt ausgezahlt wird, besteht dennoch die grundsätzliche Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Recht | Steuern, Longial