16. November 2016

Ratenzahlungen bei Betriebsrenten: Was müssen Arbeitgeber beachten?

(BAG-Urteil vom 30.8.2016 – 3 AZR 272/15)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil die Verzinsung eines Versorgungskapitals geprüft, welches in 12 Jahresraten ausgezahlt wurde.

Im Ergebnis sah das BAG kein Problem darin, dass die Verzinsung sich an der relativ niedrigen Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik orientiert.

Die Frage nach dem richtigen Zins
Dem Urteil lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schied mit Eintritt des Versorgungsfalls nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Beklagten im Jahr 2011 aus. Sein durch Entgeltumwandlung finanziertes Versorgungskapital betrug 360.000 Euro. Im Rahmen der der Versorgung zugrundeliegenden Gesamtbetriebsvereinbarung bestand die Möglichkeit, das Versorgungskapital in höchstens 12 Jahresraten auszuzahlen. Der noch nicht ausgezahlte Teil des Versorgungskapitals wird dabei mit 0,87 Prozent verzinst. Die Beklagte orientierte sich an der Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen. Der Kläger hatte dagegen eine Verzinsung in Höhe von 3,55 Prozent pro Jahr verlangt. Das BAG vertritt jedoch die Ansicht, dass die Festlegung des Zinssatzes im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Bei der Anlage eines Versorgungskapitals kann daher auch eine Verzinsung für sichere Kapitalanlagen gewählt werden.

Diese Entscheidung des BAG ist aus Sicht der Arbeitgeber zu begrüßen, denn bei der ratenweisen Auszahlung einer Kapitalleistung hat sich der Eintritt des biometrischen Ereignisses (Alter, Tod oder Invalidität) bereits verwirklicht. Der Anspruch ist also bereits erdient und nur die Auszahlung zeitlich gestreckt. Grund für eine ratenweise Auszahlung ist häufig, dass die Versorgungsberechtigten die mit der Einmalzahlung verbundene erhöhte steuerliche Progression mildern möchten.

Milderung der Steuerprogression
Bei relativ kurzen Ratenzahlungszeiträumen von bis zu fünf Jahren ist jedoch zu überlegen, ob man eine Milderung der steuerlichen Progression nicht auch dadurch erreicht, dass man auf die Einmalzahlung die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 Einkommensteuergesetz (EStG)) anwendet. Denn diese bietet bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, also auch für Kapitalleistungen der bAV, die Möglichkeit, die steuerliche Progression zu mildern. Hierdurch wird die Einmalzahlung zwar voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon wirkt sich auf die Progression aus.

Keine Anpassungsprüfungspflicht bei Ratenzahlungen
Aus Arbeitgebersicht ist weiter vorteilhaft, dass die Ratenzahlung als Unterfall der Kapitalzahlung gilt und somit nicht wie laufende Leistungen einer Dynamisierung im Rahmen der sogenannten Anpassungsprüfung (§ 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) unterliegt.

Vererbung der noch ausstehenden Ratenzahlungen?
Die Einordnung der Ratenzahlung als Unterfall einer Einmalkapitalzahlung hat aus Arbeitnehmersicht den Vorteil, dass bei Tod des Versorgungsberechtigten während der Ratenzahlungsphase nach zutreffender Auffassung die noch ausstehenden Ratenzahlungen frei vererbbar sind. Steuerlich kann es nach der hier vertretenen Auffassung nicht auf den sogenannten „engen Hinterbliebenenbegriff“ ankommen. Denn das maßgebliche biometrische Ereignis, zum Beispiel das Erreichen der Altersgrenze, ist bereits eingetreten. Der Tod des Versorgungsberechtigten löst keinen weiteren Leistungsfall mehr aus. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob der Nachlass durch eine Einmalkapitalzahlung erhöht wird oder ob Ansprüche des verstorbenen Versorgungsberechtigten gegen seinen früheren Arbeitgeber bestehen. An dieser Frage hängt wiederum die Frage für den Arbeitgeber, ob er steuerlich dafür Rückstellungen bilden oder Zuwendungen zu einer Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abziehen darf. Im Zweifel kann dem Arbeitgeber hier eine sogenannte verbindliche Auskunft Klarheit darüber verschaffen, ob die Vererbung von noch ausstehenden Raten vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt als problematisch eingestuft wird.

Fazit:

Die Zahlung von Raten steht häufig im Interesse der Versorgungsberechtigten, weil dadurch die steuerliche Progression gemildert wird und gleichzeitig die mit einer Einmalzahlung verbundenen Vorteile genutzt werden können. Aus diesem Grund muss eine Verzinsung noch ausstehender Raten im Ermessen des Arbeitgebers stehen.

Bernd Wilhelm, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Recht | Steuern, Longial