17. August 2016

Rückübertragung von Vermögensmitteln aus Gruppen-Unterstützungskassen: steuerliche Fallstricke

(BFH-Beschluss vom 18.08.2015 – I R 66/13) Hat ein Arbeitgeber einer Unterstützungskasse Vermögensmittel zugewendet, welche diese später nicht mehr für die Erbringung von Versorgungsleistungen benötigt, besteht auf Seiten des Arbeitgebers naturgemäß der Wunsch auf Rückzahlung.

Doch so einfach ist die Sache nicht – vor allem dann, wenn es sich um eine steuerbefreite Gruppen-Unterstützungskasse handelt. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) gestattet Rückübertragungen unter Erhalt der Steuerfreiheit nämlich nur sogenannten überdotierten Kassen. Doch der Grad der Überdotierung einer Gruppen-Unterstützungskasse (also das Verhältnis von tatsächlichen zu benötigten Vermögensmitteln) misst sich an dem gesamten Vermögen (also nicht an den einzelnen pro Arbeitgeber geführten Vermögenskonten).

Die Sichtweise des Bundesfinanzhofs (BFH)...
Werden Rückübertragungen von Vermögensmitteln dennoch ohne Vorliegen einer Überdotierung vorgenommen, droht daher die Steuerpflicht der ganzen Kasse. Entsprechend hatte der BFH mit seinem Urteil vom 26.11.2014 (I R 37/13) entschieden. Er hatte damit letztlich auch einer abweichenden Praxis eine Absage erteilt, die zuvor von einigen Finanzverwaltungen geduldet worden war. Das Urteil des BFH hatte ein geteiltes Echo gefunden. Es führt im Ergebnis dazu, dass Kassen den Zugriff des Arbeitgebers auf Vermögensmittel auch für viele Fälle ausschließen müssen, in denen ein Auftrag zur Erfüllung von Verpflichtungen für den einzelnen Arbeitgeber gar nicht (mehr) besteht.

...wurde nun nochmals bestätigt
Wer die Hoffnung hatte, der BFH würde diesbezüglich seine Meinung relativieren, dürfte nun enttäuscht sein. Denn mit seinem Urteil vom 18.08.2015 (I R 66/13) hat der BFH seine frühere Sichtweise erneut bestätigt. Dem Verfahren lag ein ähnlicher Sachverhalt wie im oben zitierten Urteil von 2014 zugrunde. Abweichend von dem früheren Verfahren erfolgte die Rückübertragung von Vermögensmitteln hier allerdings nicht in erster Linie, weil die korrespondierenden Verpflichtungen ersatzlos entfallen waren; vielmehr bestanden die Anwartschaften größtenteils weiter. Sie sollten nur nicht mehr von der Kasse, sondern künftig vom Arbeitgeber selbst erfüllt werden. 

Ein Fehler und alles ist vorbei
Doch mit der Frage, ob ein zeitgleicher Übergang von Verpflichtung und Vermögen (= Wechsel des Durchführungsweges) aus steuerlicher Sicht dann (doch) unschädlich wäre, hat sich der BFH gar nicht befasst. Denn für die Entscheidungsfindung genügte, dass in wenigen Fällen hier ein solcher zeitgleicher Übergang bei der Kasse unterblieben und damit letztlich nur (wie in dem früheren Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt) verpflichtungsloses Vermögen ohne korrespondierende Verpflichtung übertragen worden war. Allein infolge dieser wenigen (hier: drei) Fälle, sei der Unterstützungskasse ihre Steuerfreiheit zu entziehen.

Fazit:

Es bleibt dabei: Rückübertragungen von Vermögen aus (insgesamt) nicht überdotierten Gruppen-Unterstützungskassen können zu verheerenden Folgen führen. Ob bei bestimmten Konstellationen (beispielsweise bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB, einem Wechsel des Durchführungsweges oder einer Insolvenz) gegebenenfalls doch entsprechende Vorgänge aus steuerlicher Sicht unschädlich sein könnten, bleibt eine unbeantwortete Frage. Es dürfte im Zweifelsfall daher zu empfehlen sein, unter Zuhilfenahme eines Beraters wie der Longial entsprechende Vorgänge frühzeitig durch Erstellung einer Anfrage zwecks Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzverwaltung abklären zu lassen.

Michael Gerhard, Aktuar (DAV), Recht | Steuern, Longial