20. Februar 2019

Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung: Überarbeitung aufgrund der BRSG-Neuerungen

Verschiedene Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung zu einer Überarbeitung ihres Rundschreibens zur „Beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung“ veranlasst.


Das am 21.11.2018 veröffentlichte Schreiben richtet sich insbesondere an die Aspekte des BRSG, die zum 1.1.2018 beziehungsweise hinsichtlich der Weitergabe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge zum 1.1.2019 in Kraft getreten sind. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sind folgende Punkte von Interesse:

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: ein wenig mehr Klarheit …
Werden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten bAV an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung gezahlt, hat der Arbeitgeber bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 2019 zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu bezahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge erspart. Für alle vor dem 1. 1.2019 bereits bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt diese Verpflichtung erst ab dem 1.1.2022 (dazu der Longial-Standpunkt vom 16.10.2017).

Durch die knappe gesetzliche Regelung war es bislang unklar, welche Zweige der Sozialversicherung zu berücksichtigen sind. Insbesondere war fraglich, ob neben der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch die Unfallversicherung einzubeziehen ist. Dies wäre zwar vom Wortlaut gedeckt, scheint aber dem Sinn und Zweck der Regelung zu widersprechen. Erfreulicherweise stellt nunmehr das Rundschreiben klar, dass Umlagen zur Unfallversicherung genauso wenig wie Umlagen nach dem Aufwandsausgleichsgesetz oder die Insolvenzumlage erfasst sind.

Steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG und der jeweilige sozialversicherungsrechtliche Freibetrag: 8 Prozent versus 4 Prozent bzw. 0 Prozent …
Die steuerliche Förderung beim Aufbau einer kapitalgedeckten bAV wurde zum 1.1.2018 von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zuzüglich einem Freibetrag von 1.800 Euro steuerlich nunmehr auf 8 Prozent der BBG angehoben (§ 3 Nr. 63 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Sozialversicherungsrechtlich bleibt es jedoch dabei, dass die Beiträge nur bis 4 Prozent der BBG nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).

Steuerlich gibt es aber zusätzlich Verbesserungen bei

  • der Vervielfältigungsregel und 
  • der Nachzahlung von Beiträgen für entgeltlose Zeiten.

Da diese Regelungen in § 3 Nr. 63 S. 3 beziehungsweise 4 EStG geregelt sind und § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV aber nur auf § 3 Nr. 63 S. 1 und 2 EStG verweist, sind beide steuerlich begünstigten Möglichkeiten sozialversicherungsrechtlich leider nicht befreit. Allerdings weist das vorliegende Rundschreiben im Kontext mit der Vervielfältigungsregel darauf hin, dass Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht Arbeitsentgelt sind, insofern wäre hier eine sozialversicherungsfreie Verwendung möglich.

Sicherungsbeiträge bei der reinen Beitragszusage: nicht zurechenbar = nicht beitragspflichtig
Der Sicherungsbeitrag für die reine Beitragszusage kann steuerfrei gezahlt werden, soweit er nicht dem einzelnen Versorgungsberechtigten direkt gutgeschrieben oder zugerechnet wird. Steuerlich liegt hier kein geldwerter Vorteil zugunsten des einzelnen Versorgungsberechtigten vor – und von daher auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Sanierungsgelder und vergleichbare Sonderzahlungen: kein Arbeitslohn = nicht beitragspflichtig
Leistet ein Arbeitgeber Sonderzahlungen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, weil dies aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist, so zählen diese Zahlungen steuerlich nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und unterliegen auch nicht der Verbeitragung in der Sozialversicherung.

Fazit:

Das Rundschreiben erläutert die geänderte Rechtslage durch das BRSG, enthält allerdings wenig Überraschungen. Positiv ist, dass die gesetzlich unklare Regelung bei der Weitergabe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge bei Entgeltumwandlung klarstellt, dass die Unfallversicherung nicht bei der Ermittlung der Ersparnis einzubeziehen ist.
Eine Zusammenfassung der hier beschriebenen sozialversicherungsrechtlichen Fragen bietet das Webinar „Sozialversicherungsrechtliche Fälle“ am 27. Februar. Ich würde mich freuen, Sie hier begrüßen zu dürfen.

Bernd Wilhelm-Werkle, LL.M. Syndikusrechtsanwalt, Leiter Geschäftsbereich Beratung, Longial