23. Februar 2023

Steuerfreie Nachzahlungen in die bAV bis zu zehn Jahren möglich

Wer als Arbeitnehmer in Elternzeit ist, ein unbezahltes Sabbatical einlegt oder für seine Firma im Ausland arbeitet, kann in dieser Zeit nicht in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen.

Was viele nicht wissen: um die entstandene Beitragslücke zu schließen, sind steuerfreie Nachzahlungen möglich. Wir erklären, wie und welche steuerlichen Förderungen zudem für Abfindungszahlungen bestehen.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) kam es bereits im Jahr 2018 zu einer deutlichen Anhebung des steuerfreien Dotierungsrahmens im Rahmen des § 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz (EStG). Seitdem können gemäß § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG für bAV-Zusagen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds pro Kalenderjahr steuerfreie Beiträge bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West in der allgemeinen Rentenversicherung aufgebracht werden. In 2023 entspricht dies 7.008 Euro pro Jahr beziehungsweise 584 Euro monatlich. Bestehen pauschal besteuerte beziehungsweise Riester-geförderte Verträge, mindert sich der Dotierungsrahmen entsprechend. Von der öffentlichen Wahrnehmung weitgehend unbemerkt wurde im Rahmen des BRSG zudem die Möglichkeit zur steuerfreien Einbringung von Abfindungszahlungen zugunsten einer bAV erheblich verbessert. Außerdem wurde die Option zur Schließung von Versorgungslücken aus ruhenden Arbeitsverhältnissen neu eingeführt. 

Steuerfeie Abfindungszahlungen bei Ausscheiden
Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleistete Abfindungszahlungen können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG ganz oder teilweise steuerfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Die Berechnung der steuerfreien Höchstgrenze erfolgt nach der sogenannten Vervielfältigungsregel. Diese wurde mit dem BRSG neugestaltet und erweitert. Seitdem sind die bei Beendigung einer Beschäftigung gezahlte Beiträge steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der BBG West, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen die Beschäftigung bestand, nicht übersteigen. Die Anerkennung der Beschäftigungszeit ist auf zehn Jahre beschränkt. Eine Anrechnung der in den vergangenen Jahren steuerfrei geleisteten Beiträge erfolgt im Gegensatz zu der vorherigen Regelung nicht mehr. Abfindungszahlungen im Jahr 2023 können danach bis zu einer Höhe von 35.040 Euro (10 Dienstjahre x 4 % der BBG) steuerfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Eine Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG ist nicht möglich, soweit die Vervielfältigungsregelung für pauschal besteuerte Beiträge angewendet wird. Im Jahr der Abfindungszahlung gilt die reguläre Steuerbefreiung von 8 Prozent der BBG zusätzlich zum steuerfreien Volumen nach der Vervielfältigungsregelung. 

Steuerfreie Nachzahlungen bei ruhender Beschäftigung
Neu eingeführt wurde mit dem BRSG des Weiteren die Regelung in § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG zur steuerfreien Nachzahlung von Beiträgen an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds für Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis ohne Zahlung von Arbeitslohn ruhte und keine steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG gezahlt worden sind. Dies gilt typischerweise für Zeiten einer Entsendung, Elternzeit oder eines Sabbaticals. Die steuerfreie Nachzahlung ist hier bis zu 8 Prozent der BBG West möglich, multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen die Beschäftigung ruhte. Die Nachzahlung ist auf volle Kalenderjahre einer ruhenden Beschäftigung beschränkt, maximal bis zu 10 Jahren. Mit dieser Möglichkeit können Versorgungslücken aus ruhenden Arbeitsverhältnissen geschlossen werden. Die Nachholung muss allerdings im Zusammenhang mit solchen stehen, also die Beiträge spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Ende der Ruhephase folgt, nachgezahlt werden. Ausschlaggebend für die Berechnung des Höchstbetrages ist die BBG des Jahres, in dem die Nachzahlung realisiert wird beziehungsweise beginnt, falls sie in Raten erfolgen soll.

Fazit

Mit der Möglichkeit steuerfreier Nachzahlungen zugunsten einer bAV, beispielsweise nach einer längeren Entsendung ins Ausland oder einer Elternzeit, fördert der Staat die Schließung von Beitragslücken in der Erwerbsbiographie. Die Nachzahlung kann zusätzlich zu den „regulären“ Einzahlungen erfolgen. Die Nachdotierungsmöglichkeit besteht also zusätzlich zum Förderrahmen für die laufenden Beiträge zur Betriebsrente. Zu beachten ist, dass für Beiträge sowohl im Rahmen der Vervielfältigung, als auch bei der Nachzahlung für ein ruhendes Arbeitsverhältnis gegebenenfalls eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht.

Robin Holle, ERGO-Produktmanagement bAV