11. September 2024

Überblick: was Ende 2024 für die bAV wichtig wird

1. PSV-Beitragssatz
Erste Prognose: Der PSV-Beitragssatz 2024 bleibt mit 1,9 Promille aller Voraussicht nach auf Vorjahresniveau – trotz stark gestiegenen Leistungsaufwands (rund 50 Prozent). Nach den niedrigen Insolvenzzahlen der letzten Jahre zeichnet sich hier die Rückkehr zum durchschnittlichen Leistungsaufwand ab. Möglich wird der gleichbleibende Beitragssatz von 1,9 Promille durch eine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2023 in Höhe von rund 630 Millionen Euro. Dadurch kann der erforderliche Beitragssatz für 2024 um 1,6 Promillepunkte gesenkt werden.

Den endgültigen Beitragssatz für 2024 wird der Pensions-Sicherungs-Verein Anfang November festsetzen.

2. Höchstrechnungszinssatz 2025
Der Höchstrechnungszins soll laut Bundesfinanzministerium zum 1.1.2025 auf 1,0 Prozent steigen. Die erste Erhöhung seit 30 Jahren trägt dem seit 2021 stark gestiegenen Zinsniveau Rechnung. Lebensversicherer, Pensionsfonds und teilweise Pensionskassen können in der Folge höhere Garantien und höhere Rentenleistungen anbieten.

Zur Erläuterung: Der Höchstrechnungszins stellt für Lebensversicherer die Obergrenze für den maximal zulässigen Rechnungszins dar, der bei der Berechnung von Rückstellungen angesetzt werden darf. Er ist daher nicht automatisch mit dem gewährten Garantiezins für Lebensversicherungsprodukte gleichzusetzen. Von einer Anhebung des Höchstrechnungszinssatzes sind zudem in erster Linie Neuverträge betroffen. Im Rahmen steigender Überschussbeteiligungen, welche u.a. durch den Anstieg der Zinsen an den Kapitalmärkten möglich sind, können auch Bestandskunden von der Entwicklung des Zinsniveaus profitieren.

3. Voraussichtliche Änderung bei der Bewertung des Grundbesitzes von Unterstützungskassen
Das Bundeskabinett hat am 5.6.2024 den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) beschlossen. Darin ist auch eine gesetzliche Änderung enthalten, von denen Unterstützungskassen betroffen sind, die über Grundbesitz verfügen:

Nach § 4d EStG dürfen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse (sogenanntes tatsächliches Kassenvermögen) am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Vermögens ist Grundbesitz bislang mit dem doppelten Einheitswert anzusetzen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.4.2018 zur Unvereinbarkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sind nach einer Übergangszeit ab 2025 anstelle von Einheitswerten ausschließlich sogenannte Grundsteuerwerte gesondert festzustellen.

Infolge dieser Änderung ist im Entwurf des JStG 2024 vorgesehen, dass auch bei der Ermittlung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse, Einheitswerte nicht mehr berücksichtigt werden können. Künftig sollen stattdessen bei der Ermittlung des Vermögens einer Unterstützungskasse Grundstücke beziehungsweise darauf errichtete Neubauten mit den Anschaffungskosten beziehungsweise mit den Herstellungskosten bewertet werden. Dieser Ansatz soll auch in den Folgejahren maßgebend bleiben. Eventuelle nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sollen aber werterhöhend zu berücksichtigen sein. Nach Auffassung des Bundeskabinetts bleibt es damit im Ergebnis bei einem vereinfachten und pauschalierenden Verfahren zur Ermittlung des Grundbesitzvermögens von Unterstützungskassen.

Das Gesetzgebungsverfahren des JStG 2024 wird voraussichtlich erst Ende November 2024 abgeschlossen werden.

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