16. November 2016
Versorgungsausgleich: Siebenjahresdurchschnitt ist maßgeblich
Wenn für die Berechnung von Altersversorgungsverpflichtungen der Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) verwendet wird, kann die am 17.3.2016 in Kraft getretene Ausweitung des Betrachtungszeitraums für die Bildung des Durchschnittszinssatzes auf zehn Jahre im Versorgungsausgleich nicht angewandt werden. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 3 HGB für den Siebenjahreszeitraum sind im Versorgungsausgleich auch nach der Änderung maßgeblich. Der Zehnjahreszeitraum diene in der Niedrigzinsphase allein der bilanziellen Entlastung. Der Gesetzgeber verdeutliche dies, da die durch die Neuregelung erzielten Erträge nicht ausgeschüttet werden dürfen und er somit die bisherige Durchschnittsbildung bei der Ermittlung des Finanzbedarfs für angemessen halte.
Konsequenz für die Berechnung
Bei der stichtagsbezogenen versicherungsmathematischen Barwertermittlung sind die am Stichtag gültigen Rechnungsgrundlagen zu verwenden – insbesondere der veröffentlichte Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB, der Siebenjahresdurchschnitt.
Wie im Weitblick 2/2016 berichtet, kann der Stichtag bei laufendem Rentenbezug auch ein vom Ehezeitende abweichender entscheidungsnaher Bewertungsstichtag sein.
Fazit:
Der BGH führt seine bisherige Rechtsprechung fort und konkretisiert sie erneut hinsichtlich der versicherungsmathematischen Berechnung bei Verwendung des HGB-Rechnungszinses.
Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial