26. Mai 2021
Versorgungsausgleich: Welche Pflichten hat der Versorgungsträger gegenüber Gerichten?
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im vorliegenden Fall entschieden, dass das zugrunde liegende bAV-Anrecht intern geteilt werden kann. In Höhe des Ausgleichswertes kann somit das „neue“ Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person aufgebaut werden, aber einschließlich der Beschränkungen, die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestehen.
Mit dem gerichtlichen Beschluss wird bei einer internen Teilung in das Versorgungsverhältnis der ausgleichspflichtigen Person eingegriffen und der Versorgungsträger veranlasst, das Anrecht des Ausgleichspflichtigen auf eine betriebliche Versorgungsleistung in Höhe des Ausgleichswerts auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragen. In den Fällen, in denen künftige Versorgungsleistungen aber bereits gepfändet wurden, bedeutet das für den Ausgleichsberechtigten, dass auch das Pfandrecht des Gläubigers anteilig auf ihn übertragen wird.
Auswirkungen für die ausgleichsberechtigte Person
Somit erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes, aber belastetes Anrecht, aus dessen Leistungen sich der Gläubiger – unter Beachtung der gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften – vorrangig befriedigen darf. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch dann, wenn die Beschränkung durch das Pfändungspfandrecht nicht ausdrücklich im Beschluss des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich erwähnt ist, da diese Beschränkung, so der BGH, ohnehin nur deklaratorische Bedeutung habe.
Auswirkungen für den Versorgungsträger
Der BGH stellt im Urteil fest, dass der Versorgungsträger als Drittschuldner nicht generell verpflichtet ist, sonstige Personen oder Stellen, also zum Beispiel auch das Familiengericht, im Interesse des Pfändungsgläubigers über die Pfändung von Versorgungsanrechten zu informieren.
Allerdings stellt sich die Frage, ob der Versorgungsträger nicht ein eigenes Interesse daran hat, das Gericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens über eine eventuell vorliegende Pfändung des zu beauskunfteten Anrechts zu informieren. Fehlt dem Gericht diese Information, kann es den Pfandgläubiger nicht als Beteiligten zum Verfahren hinzuziehen und ihm nicht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zustellen. Dadurch erhält der Pfandgläubiger die Möglichkeit, die Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels gegebenenfalls auch noch Jahre später anzugreifen.
i Was ist zu tun?
Im Fall der Direktzusage ist der Arbeitgeber Versorgungsträger. Im Versorgungsausgleich hat er dem Familiengericht entsprechende Auskünfte zur bAV der bei ihm beschäftigten ausgleichspflichtigen Person zu erteilen. Wir empfehlen, im Falle eines Falles, auch eine vorliegende Pfändung der Betriebsrentenansprüche dem Familiengericht anzuzeigen.
Weitere Infos unter: weitblick@longial.de
Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial
(Expertin für Versorgungseinrichtungen wie z.B. Unterstützungskassen zu allen steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen der bAV, insbesondere auch bei Fragestellungen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs).