07. September 2023
… was unter einer internen und externen Teilung zu verstehen ist?
Eine Teilung kann intern erfolgen, also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems, oder extern, indem infolge eines Kapitaltransfers das Anrecht bei einem anderen als dem ursprünglichen Versorgungsträger begründet wird.
Interne Teilung
Der Gesetzgeber hat die interne Teilung im Versorgungsausgleichgesetz VersAusglG) §§ 10 – 13 als Regelfall vorgesehen. Nur in gesetzlich festgelegten Fällen wird die interne Teilung durch die externe Teilung (§§ 14 – 17 VersAusglG) ersetzt.
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält bei demselben Versorgungsträger wie der ausgleichspflichtige Ehepartner einen eigenen Versorgungsanspruch. Der Versorgungsanspruch des ausgleichspflichtigen Ehepartners ist zu kürzen.
Der Inhalt des begründeten Rechts ergibt sich aus der im Tenor genannten Versorgungszusage und den gegebenenfalls weiter bestehenden Vorschriften des Versorgungsträgers beispielsweise einer Teilungsordnung. Darin kann der Versorgungsträger den für seinen Mitarbeiter umfänglich zugesagten Risikoschutz (Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz) auf eine reine Altersversorgung für den betriebsfremden Ehegatten einschränken. Allerdings müssen die wegfallenden Risikokomponenten durch eine entsprechende Erhöhung der Altersleistung ausgeglichen werden.
Soweit das Betriebsrentengesetz für das zu teilende Anrecht Anwendung findet, erhält der betriebsfremde Ehegatte die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers; sprich der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen versorgungsrechtlichen Anspruch, der als bAV zu behandeln ist.
Nach einer internen Teilung hat der ursprüngliche Versorgungsträger folglich den anderen Ehegatten als eine neue versorgungsberechtigte Person in seinem Bestand. Es entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der durch die Erhebung von Teilungskosten zu Lasten der beiden Versorgungsanrechte ausgeglichen werden darf. Bei einer internen Teilung fließt kein Geld aus dem Versorgungssystem heraus.
Externe Teilung
In bestimmten Fällen ist auch eine externe Teilung zulässig, also die Begründung eines Versorgungsanrechts bei einem anderen Versorgungsträger, der vom ausgleichsberechtigten Ehegatten ausgewählt werden kann. Bei dieser Teilung überträgt der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen einen entsprechenden Kapitalbetrag und wird so von seinen Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten befreit. Der Versorgungsanspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist zu kürzen. Teilungskosten können bei der externen Teilung nicht erhoben werden.
Der Versorgungsträger kann die externe Teilung einseitig verlangen, wenn der dem Ausgleichsberechtigen zustehende Wert (Ausgleichswert) einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet (§§ 14 Abs. 2, 17 VersAusglG). Bei einem Wert oberhalb der Höchstgrenzen ist eine externe Teilung nur dann möglich, wenn sich der Versorgungsträger und der Ausgleichsberechtigte darauf verständigt haben.
Erhält der ausgleichsberechtige Ehegatte bei dem anderen Versorgungsträger jedoch eine Rente, die um mehr als 10 Prozent niedriger ist als eine Rente, die er beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person erhalten hätte, wenn eine interne Teilung (sogenannte fiktive interne Teilung) durchgeführt worden wäre, dann muss der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen mit eigenen Mitteln einen Aufschlag auf den von ihm ursprünglich zu zahlenden Kapitalbetrag finanzieren.
Fazit
Der Arbeitgeber beziehungsweise der Versorgungsträger sollte gut abwägen, wie er als Beteiligter des familiengerichtlichen Verfahrens im Falle eines Versorgungsausgleichs vorgehen möchte. Abzuwägen wäre, wie die technische und organisatorische Umsetzung erfolgen soll, ob und wie ein Liquiditätsabfluss zu finanzieren wäre, ob und welche Gestaltungsmöglichkeiten er im Falle einer internen Teilung nutzen möchte. Dafür ist die Einrichtung einer Teilungsordnung zweckmäßig, die klar anzeigt, welche Regeln für alle Versorgungsbegünstigten zu beachten sind.
Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial