16. November 2016
Wenn die Gruppen-Unterstützungskasse sich weigert, Vermögensmittel an die Firma zurückzuzahlen
Eine solche Rückübertragung kann nämlich dann, wenn die Kasse nicht insgesamt deutlich überdotiert ist, gegen das körperschaftsteuerliche Gebot der Zweckbindung verstoßen und im Zweifel die volle Steuerpflicht der Kasse auslösen (siehe die Ausgaben 03/2015 und 03/2016 des Weitblicks). Es wundert daher nicht, dass Kassen versuchen, derartige Rückübertragungen zu vermeiden. Im Zweifel müssen dann Gerichte entscheiden, ob ein Trägerunterunternehmen die Herausgabe von Vermögensmitteln erzwingen kann.
Welche Möglichkeiten zur Mittelverwendung eine Satzung vorsieht...
So geschehen in einem Fall, bei dem ein Trägerunternehmen seine Mitgliedschaft in einer GUK zu beenden suchte, weil diese bei der Vermögensanlage offenkundig keine glückliche Hand hatte. Doch die Kasse lehnte eine Herausgabe der Mittel unter Hinweis auf die in der Satzung verankerte steuerliche Zweckbindung ab. Vor dem LAG Sachsen hatte das Trägerunternehmen mit seinem Begehr dann auch keinen Erfolg. Nicht aber, weil das LAG der Argumentation der Kasse folgte, sondern weil es der Auffassung war, dass die Satzung der Kasse im vorliegenden Fall eine Rückübertragung auf den Arbeitgeber als mögliche Mittelverwendung gar nicht zuließ. Allerdings stimmte das LAG dem – alternativ geäußerten – Ansinnen der Firma zu, wonach die Kasse zu verpflichten sei, die entsprechenden Mittel in eine Rückdeckungsversicherung einzuzahlen. Diese Mittel sollten der Finanzierung einer Direktzusage der entsprechenden betrieblichen Altersversorgung dienen.
...liegt im Auge des Betrachters
Gegen diese Entscheidung legte die Kasse (nicht aber das Trägerunternehmen) beim BAG Revision ein. Letztlich musste sich das BAG dann nur noch mit der, für die Praxis eher wenig relevanten, Frage beschäftigen, ob eine GUK zur Zahlung von Vermögensmitteln in eine Rückdeckungsversicherung gezwungen werden kann. Dies lehnte das BAG nun seinerseits mit dem Hinweis ab, dass nach seiner Lesart der Kassensatzung dort eine Verwendung von Vermögensmitteln als Beitrag für eine Versicherung zur Rückdeckung einer Direktzusage nicht geregelt sei. Im Ergebnis war also die Klage des Trägerunternehmens erfolglos.
Fazit:
Interessant zu wissen wäre, wie das BAG wohl entschieden hätte, wenn die Forderung auf Rückübertragung des Vermögens Teil des Revisionsverfahrens gewesen wäre. Dann hätte sich das BAG mit der Frage auseinandersetzen müssen, was schwerer wiegt: Der Wortlaut der Satzung, welcher im Wesentlichen aus steuerlichen Gründen eine Rückübertragung erschwert. Oder der Grundsatz, wonach ein Rechtsgeschäft nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung einer Partei (hier: der Unterstützungskasse) führen darf – was letztlich für eine Rückübertragungspflicht gesprochen hätte.
Michael Gerhard, Aktuar (DAV), Recht | Steuern, Longial